Rechtsanwaltskanzlei Jan Claudius Fabritius
Wir verfügen über die Postulationsfähigkeit bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Unsere Kanzlei in Pulheim ist mit drei Rechtsanwälten, die rechtsberatend und rechtsbesorgend auf den unterschiedlichsten Rechtsgebieten sich ergänzen und unterstützen, besetzt. Wir verfügen online über "die größte juristische Bibliothek" des Landkreises Rhein-Erft und über die größte Rechtsprechungsdatenbank der Bundesrepublik Deutschland sowie über eine Wirtschaftsauskunftsdatenbank mit über 430 Millionen Einträgen von Bundesbürgern. Wir führen Korrespondenzen rechtsberatend und rechtsbesorgend für unsere Mandanten in 29 Weltsprachen. Alle diese Arbeitsmittel haben den einzigen Sinn und Zweck den wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen unserer Mandanten bei der Rechtsberatung und Rechtsbesorgung zu dienen. Unser Qualitätsmanagement ist von der DEKRA gemäß ISO 9001/2015 zertifiziert. Darüber hinaus sind die Qualifikationen der Rechtsanwälte im Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht, Miet-und Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht vorhanden. Diese Rechte werden durch die entsprechenden Fachanwaltschaften der Rechtsanwälte unterstützt.
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26.07.2021
Arbeitsrecht
Pauschale Verfallklauseln in Arbeitsverträgen – Änderung der Rechtsprechung - Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz, Pulheim
Mit der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind pauschale Verfallklauseln dann unwirksam, wenn Ansprüche aus einer vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in diesen Verfallsklauseln nicht ausgeklammert worden sind.
Die . . .
Mit der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind pauschale Verfallklauseln dann unwirksam, wenn Ansprüche aus einer vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in diesen Verfallsklauseln nicht ausgeklammert worden sind.
Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sah vor, dass pauschale Verfallsklauseln die Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nicht erfassten. Mit der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind daher alle Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam, die die Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in diesen Verfallsklauseln nicht ausklammern.
Grundsätzlich sind bei pauschalen Verfallklauseln in Arbeitsverträgen immer folgende Prüfungen vorzunehmen: Handelt es sich bei den Verfallsklauseln um allgemeine Geschäftsbedingungen? Wenn dies bejaht wird: Ist eine pauschale Verfallsklausel aufgrund der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften 307-309 bürgerliches Gesetzbuch unwirksam? Beruht die Unwirksamkeit der Verfallsklauseln unabhängig davon bereits auf Vorschriften über die Verjährung bzw. über ein gesetzliches Verbot?
Mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Verfallklauseln im Arbeitsvertrag nähert sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Sollten Sie daher Fragen zu Ihren Arbeitsverträgen (Verfallsklauseln) haben wenden Sie sich vertrauensvoll an unseren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe-Carsten Glatz E-Mail: UweCarsten.Glatz@t-online.de
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