KANZLEI RECHTEFFIZIENT - Rechtsanwälte Fachanwälte Notar
Kanzlei RechtEffizient
Rechtsanwälte Fachanwälte Notar
in Lingen (Ems)
Als Rechtsanwälte sind wir auf verschiedenen Gebieten tätig und unterhalten verschiedene Fachanwaltschaften. Arbeitsrecht, Baurecht, Erbrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht sind dabei Schwerpunkte unserer anwaltlichen Tätigkeit.
René Varelmann ist zugleich Notar mit Amtssitz in Lingen (Ems) und steht mit seinem kompetenten Team für alle notariellen Tätigkeiten zur Verfügung.
Unsere Kanzleiräume befinden sich im Kompetenzzentrum am Alten Pferdemarkt im 2. Obergeschoss, direkt gegenüber dem Amtsgericht Lingen (Ems) und in fußläufiger Entfernung zum Arbeitsgericht Lingen. Unsere Räume sind barrierefrei und dank eines großzügigen Fahrstuhls für jedermann gut zu erreichen. Auf und unter dem Alten Pferdemarkt stehen ausreichend Parkplätze zur Verfügung, Behindertenparkplätze befinden sich direkt gegenüber dem Gebäude.
Unser Name ist unser Anspruch: IM RECHT EFFIZIENT BERATEN...
Unsere Kanzleiorganisation unterliegt einem strengen Qualitätsmanagement. Nicht zuletzt deshalb werden wir unseren Mandanten von den meisten deutschen Rechtsschutzversicherern zur Übernahme anwaltlicher Mandate empfohlen.
Unsere Anwälte in Lingen (Ems)...

Herr Thilo Finke
Rechtsanwalt
Sprachen: Deutsch und Englisch
Fachanwaltschaft:
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Schwerpunkte:
Abgabenrecht Betriebsprüfung Betäubungsmittelrecht Bilanzrecht Einkommensteuerrecht Erbschaftsteuerrecht Geschäftsraummietrecht Gewerberaumrecht Gewerbesteuerrecht Immobilienrecht Immobiliensteuerrecht Jugendstrafrecht Lohnsteuerrecht Maklerrecht Miet- und WEG-Recht Mietrecht Nachbarrecht Opferschutzrecht Pachtrecht Rechnungswesen Revisionsrecht Steuerrecht Steuerstrafrecht Strafrecht Strafvollstreckungs- und vollzugsrecht Umsatzsteuerrecht Unternehmensberatung Unternehmensteuerrecht Vereinsbesteuerung Wirtschaftsstrafrecht Wohnungseigentumsrecht Zivilrecht Zollrecht
Werdegang
Herr Rechtsanwalt Finke wurde 1970 in Bassum geboren. Nach dem Abitur in Wildeshausen studierte er in Osnabrück Rechtswissenschaften.Thilo Finke ist seit 2001 zugelassener Rechtsanwalt und war bislang in verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien sowie in einer Steuerberatungskanzlei als Rechtsanwalt tätig. Seit 2021 ist er als angestellter Rechtanwalt in der Kanzlei RechtEffizient tätig.Rechtsanwalt Finke ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Absolvent der Fachanwaltslehrgänge im Steuerrecht und Strafrecht. Innerhalb der Kanzlei RechtEffizient ist er insbesondere auf diesen Gebieten sowie im allgemeinen Zivilrecht tätig.
Herr René Varelmann
Rechtsanwalt Notar
Sprachen: Deutsch, Englisch und Niederländisch
Fachanwaltschaft:
VerkehrsrechtErbrecht
Schwerpunkte:
Bau- und Architektenrecht Ehe- und Partnerschaftsverträge Erbrecht Erbschaftsauseinandersetzung Erbschaftsteuerrecht Erbvertrag Fahrerlaubnisrecht GmbH - Recht Grundstücksrecht Güterrecht Haftpflichtversicherung Handels- und Gesellschaftsrecht Handelsvertreterrecht Inkasso Internationales Erbrecht Internationales Kaufrecht Jagdrecht Kapitalgesellschaften Kfz- Schadensrecht Leasingrecht Lebensversicherung Nachlassverwaltung Ordnungswidrigkeitenrecht Partnerschaftsgesellschaftsrecht Personengesellschaften Pferderecht Pflichtteil Produkthaftungsrecht Recht der Unternehmensnachfolge Sachversicherung Sozietätsauseinandersetzungen Sozietätsgestaltungen Stiftungsrecht Testament Testamentsvollstreckung Umwandlungsrecht Unternehmenskauf Unternehmenskaufrecht Verbraucherschutz Vereinsrecht Verkehrsrecht Verkehrsstrafrecht Verkehrsunfallrecht Verkehrszivilrecht Versicherungsrecht Versicherungsvertragsrecht Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Zivilrecht Zwangsvollstreckungsrecht
Werdegang
Herr Rechtsanwalt und Notar Varelmann wurde 1979 in Haselünne geboren. Nach dem Abitur am Gymnasium Leoninum Handrup studierte er in Osnabrück Rechtswissenschaften. Sein Referendariat absolvierte er im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg.
Herr Rechtsanwalt und Notar Varelmann ist seit 2009 Rechtsanwalt und seit 2015 Notar mit Amtssitz in Lingen (Ems).
Zudem ist er Fachanwalt für Erbrecht sowie zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Er ist außerdem Absolvent des Fachanwaltslehrgangs Bau- und Architektenrecht sowie des Testamentsvollstrecker-Lehrgangs der DVEV.
Rechtsanwalt und Notar Varelmann ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) und Vertrauensanwalt des Automobilclub Europa (ACE).
Er ist stellvertretender Vorsitzender des Anwaltvereins Lingen und Mitglied der Prüfungskommission für die Ausbildung von Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg.
Herr Rechtsanwalt & Notar Varelmann spricht Englisch. Da er auch Plattdeutsch spricht, versteht er zudem Niederländisch (in Grundzügen).
In seiner Freizeit findet man den Familienvater und passionierten Jäger bei seiner Familie, im Revier oder bei der Arbeit mit seinen Hunden.
Herr Rechtsanwalt und Notar Varelmann ist in verschiedenen Vereinen und Organisationen ehrenamtlich tätig, z.B. als Vorsitzender des "Förderverein Bonifatius Hospital" in Lingen (Ems) sowie als Mitglied der Jägerprüfungskommission des Landkreises Emsland für den Altkreis Lingen.

Herr Jörg Wieg
Rechtsanwalt
Sprachen: Deutsch
Fachanwaltschaft:
VerkehrsrechtFamilienrechtArbeitsrecht
Schwerpunkte:
AGB´s Arbeitnehmererfinderrecht Arbeitnehmerüberlassungsrecht Arbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht Arbeitszeugnis Befristungen Berufsbildungsrecht Betreuungsrecht Betriebliche Altersversorgung Betriebsverfassungsrecht Dienstvertragsrecht Fahrerlaubnisrecht Familienrecht Güterrecht Heim- und Pflegerecht Individualarbeitsrecht Inkasso Insolvenzarbeitsrecht Internationales Familienrecht Kfz- Schadensrecht Kindschaftsrecht Kollektivarbeitsrecht Kündigungsschutzrecht Leasingrecht Lohnansprüche Mutterschutzrecht Nichteheliche Lebensgemeinschaft Ordnungswidrigkeitenrecht Personalvertretungrecht Produkthaftungsrecht Reiserecht Scheidungsrecht Schwerbehindertenrecht Sorgerecht Sozialplan Tarifrecht Umgangsrecht Unterhaltsrecht Vaterschaftsrecht Verbraucherschutz Verkehrsrecht Verkehrsstrafrecht Verkehrsunfallrecht Verkehrszivilrecht Zivilrecht Zugewinnausgleich Zwangsvollstreckungsrecht
Werdegang
Rechtsanwalt Jörg Wieg ist in der Kanzlei RechtEffizient mit Schwerpunkten im Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht tätig. Herr Rechtsanwalt Wieg ist seit 2002 Rechtsanwalt und nach langjähriger Tätigkeit auf diesen Gebieten Fachanwalt für Arbeitsrecht, Familienrecht sowie Verkehrsrecht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Familienrecht sowie Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Herr Rechtsanwalt Wieg wurde 1971 in Coesfeld geboren. Nach dem Abitur studierte er in Münster Rechtswissenschaften. Seit 2019 ist er in der Kanzlei RechtEffizient als angestellter Rechtsanwalt tätig.Fachartikel von KANZLEI RECHTEFFIZIENT - Rechtsanwälte Fachanwälte Notar
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04.09.2023
Jagdrecht
Der Schlüssel zum Waffenschrank ist genauso sicher aufzubewahren wie die Waffe selbst
Das OVG NRW hat sich (als erstes Oberverwaltungsgericht) erstmals dazu geäußert, wie ein Schlüssel zu einem . . .
Das OVG NRW hat sich (als erstes Oberverwaltungsgericht) erstmals dazu geäußert, wie ein Schlüssel zu einem Waffenschrank aufzubewahren ist. Die Entscheidung führt dazu, dass viele Waffenbesitzer wie Jäger und Sportschützen die Aufbewahrung ihrer Schlüssel überdenken müssen.
Hintergrund: Nur waffenrechtlich zuverlässige Personen dürfen Inhaber eines Jagdscheins sein. Die Zuverlässigkeit setzt unter anderem die sichere Aufbewahrung von Waffen voraus. Während ältere Waffenschränke Bestandsschutz haben, gelten seit einigen Jahren strengere Vorgaben (Sicherheitsklassen 0/1).
Das Oberverwaltungericht stellt mit seiner Entscheidung vom 30.08.23 (Az. 20 A 2384/20) klar: Das Behältnis für den Schlüssel muss denselben Sicherheitsstandards entsprechen wie der Waffenschrank selbst. Mit anderen Worten: Einen Schlüssel zum Waffenschrank muss man in einem (zulässigen) Waffenschrank aufbewahren oder bei sich tragen.
Im Vorliegenden Fall hatte ein Jäger den Schlüssel zu seinem Waffenschrank in einem dicken 40kg schweren Tresor aufbewahrt. Dieser erfüllte aber nicht den Sicherheitsstandard als Waffenschrank. Das sei nach Auffassung des VG und OVG unzulässig und hätte zum Jagdscheinentzug führen müssen.
Das Glück des Betroffenen war, dass die Anforderungen an die Aufbewahrung des Schlüssels bislang nicht völlig klar waren. Laut OVG konnte man ihm daher keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vorwerfen, weil er mit der Unterbringung in einem Tresor ja zumindest dokumentiert hatte, die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung ernst zu nehmen.
Mit Bekanntwerden des Urteils gilt ein "ich hab es nicht besser gewusst" künftig aber wohl nicht mehr als ausreichend.
Deshalb gilt auch: Vorsicht bei (anlasslos möglichen) Kontrollen des Waffenschranks! Stellt der Prüfer fest, dass der Schlüssel nicht ausreichend sicher aufbewahrt wurde, droht Ärger.
Waffenschränke mit Zahlencode dürfte angesichts dessen bald Hochkonjunktur haben...
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12.07.2023
Erbrecht
Stolperfalle "vorweggenommene Erbfolge"
Immer wieder begegnen uns in erbrechtlichen Mandaten Vermögensübertragungen "im Wege vorweggenommener . . .
Immer wieder begegnen uns in erbrechtlichen Mandaten Vermögensübertragungen "im Wege vorweggenommener Erbfolge", meist auf Kinder. Der Begriff "vorweggenommene Erbfolge" war über viele Jahre gängig und findet sich teilweise bis heute in notariellen Urkunden.
Die Formulierung bereitet im späteren Erbfall jedoch oft Schwierigkeiten.
Der Bundesgerichtshof definiert die vorweggenommene Erbfolge in ständiger Rechtsprechung als "Übertragung von Vermögen unter Lebenden vom künftigen Erblasser auf eine oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Personen".
Nicht eindeutig bleibt die Formulierung jedoch in der Frage, ob, worauf und wie sich ein Empfänger eine Zuwendung "im Wege vorgenommener Erbfolge" auf spätere Rechte und Ansprüche anrechnen lassen muss. Ohne erläuternde Regelung ist hier der Streit quasi vorprogrammiert.
Das OLG Koblenz hat in einem Beschluss vom 22.12.2022 klargestellt, dass diese Formulierung so zu verstehen sei, dass der Empfänger einer Zuwendung "im Wege vorweggenommener Erbfolge" sich das Erhaltene auf seinen späteren Erbteil anrechnen lassen muss, wenn nichts anderes geregelt ist. Schon dies dürfte in vielen Fällen vom Gewollten abweichen...
Und der Pflichtteil?
Noch problematischer wird es hingegen, wenn z.B. ein Kind eine Zuwendung "im Wege vorweggenommener Erbfolge" erhält und dann später gerade nicht Erbe wird. Ob nun ein anderer Geschwisterteil erbt oder einfach "nur" die gegenseitige Erbeinsetzung der Eltern zur rechtlichen Enterbung des Kindes auf den ersten Erbfall führt, spielt dabei keine Rolle. Im Ergebnis kommt man hier regelmäßig zu einem enterbten Kind, das ggf. seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.
Wer nun auf die Idee kommt, dass eine Anrechnung des Erhaltenen auch auf den Pflichtteil selbstverständlich sein dürfte, hat die Rechnung ohne die Rechtsprechung gemacht. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.01.2010 (Az. IV ZR 91/09) entschieden:
Erfolgt eine Zuwendung "im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich", ist für die Pflichtteilsberechnung im Auslegungsweg zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gemäß §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB, eine Anrechnung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB oder kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gemäß § 2316 Abs. 4 BGB anordnen wollte.
Es muss also durch Auslegung ermittelt werden, was gewollt gewesen wäre. Diese Ermittlung wird nicht selten der Richter im Rechtsstreit der Erben und Nichterben vornehmen müssen.
Unsicherheiten vermeiden
Wer sich und seinen Angehörigen die Zeit, Kosten und Nerven einer solchen Auseinandersetzung ersparen möchte, ist gut beraten, von vornherein professionelle erbrechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, auch wenn es "bloß" um eine Zuwendung unter Lebenden geht.
Demgegenüber mag man sich fragen, was es für einen selbst bedeutet, wenn eine solch "unvollkommene" Regelung erst einmal in der Welt ist.
Als Notar und zugleich Fachanwalt für Erbrecht stehe ich Ihnen sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen zur Verfügung.
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12.07.2023
Grundstückskaufvertrag
Grunderwerbsteuer sparen durch PV-Anlage
Endlich wird der Traum vom Eigenheim wahr. Das kleine Häuschen ist in einem Top-Zustand. Wärmepumpe und . . .
Endlich wird der Traum vom Eigenheim wahr. Das kleine Häuschen ist in einem Top-Zustand. Wärmepumpe und Photovoltaikanlage sorgen für annehmbare Unterhaltskosten...
Aber der Preis ist natürlich nicht ohne. Und dann noch das Finanzamt. Je nach Bundesland fallen auf den Kaufpreis 5 bis 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer an. Lediglich in Bayern wird es mit 3,5 Prozent zumindest etwas günstiger. (Werte Stand 2023)
Vielen Käufern ist zum Glück bekannt, dass sie für "mitverkaufte bewegliche Sachen" keine Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Die Klassiker sind hier die Einbauküche, der freistehende Kaminofen oder die Gartenmöbel.
Demgegenüber gilt: Die festverbauten Bestandteile des Gebäudes fallen als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks i.S.d. § 94 BGB unter die Grunderwerbsteuer. Hierzu zählt z.B. auch die Wärmepumpe als Bestandteil der Heizungsanlage, selbst wenn sie neben dem Haus steht und nur durch ein paar Kabel und Schläuche verbunden ist.
Also wird der auf bewegliche Sachen entfallende Kaufpreisanteil gesondert ausgewiesen. Nicht selten mit viel Kreativität, die man später gegenüber dem Finanzamt rechtfertigen muss. Trotzdem häufig mit geringem Einsparpotential.
Die Photovoltaikanlage hat Einsparpotential!
Oft übersehen wird, dass mitverkaufte PV-Anlagen beim Immobilienkauf ein deutliches Einsparpotential bei der Grunderwerbsteuer mit sich bringen. sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich "bewegliche Sachen", wenn die Elemente auf dem Dach montiert sind. Sie zählen damit - anders also sogenannte In-Dach-Anlagen - nicht als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks i.S.d. § 94 BGB.
Für Käufer einer neuen Anlage hat diese Einordnung der Rechtsprechung die nachteilige Folge, dass anstelle von 5 Jahren Gewährleistung nur 2 Jahre nach Kaufrecht gelten, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Für Personen, die eine Immobilie mit PV-Anlage kaufen, hat dies jedoch den Vorteil, dass der (nicht selten deutlich fünfstellige) Wert der Anlage keine Grunderwerbsteuer auslöst. Als Käufer ist man daher gut beraten, im Kaufvertrag eine Photovoltaikanlage gesondert mit einem angemessenen Wert auszuweisen.
Die Anlage im Kaufvertrag zu erwähnen, ist übrigens doppelt sinnvoll.
Denn bewegliche Sachen werden ja nicht automatisch mit der Immobilie verkauft. Wird die Anlage nicht erwähnt, wäre es also theoretisch möglich, dass sie bei Übergabe nicht mehr vorhanden ist. Eine solche Überraschung möchte schließlich niemand erleben...
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12.10.2021
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsregister für GbR´s ab 2023
Seitdem der Bundesgerichtshof die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für rechtsfähig erklärt hat, bestimmen §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO, dass eine GbR im Grundbuch als Gesellschaft unter Angabe ihrer Gesellschafter eingetragen werden kann. Die Eintragung genießt dann öffentlichen . . .
Seitdem der Bundesgerichtshof die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für rechtsfähig erklärt hat, bestimmen §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO, dass eine GbR im Grundbuch als Gesellschaft unter Angabe ihrer Gesellschafter eingetragen werden kann. Die Eintragung genießt dann öffentlichen Glauben. Das Gesellschaftsrecht der GbR (§§ 705 ff. BGB) blieb aber bislang unangetastet. Das soll sich nun ändern. Ursprünglich für 2023 geplant, soll die Änderung nun mit Wirkung ab 01.01.2024 eintreten.
Für die GbR als rechtsfähige Personengesellschaft soll (ähnlich dem Handelsregister) ein Gesellschaftsregister eingeführt werden, in das Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingetragen werden können. Diese Eintragungen genießen dann öffentlichen Glauben.
Eine Eintragungspflicht ist zunächst nicht vorgesehen. Aber: Alle grundbuchrelevanten Vorgänge (z.B. Kauf, Verkauf, Änderung des Gesellschafterbestands) können ab Einführung der Neuregelung (also wohl ab dem 01.01.2023) nur noch vollzogen werden, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Obwohl der Gesetzentwurf keinen „Anmeldezwang“ begründen will, entsteht damit faktisch ein Anmeldeerfordernis, wenn eine GbR Grundbesitz erwerben oder veräußern können soll.
Das Anmeldeverfahren orientiert sich am Handelsregister. Eingetragen werden
- Name und Sitz der GbR,
- ihre einzelnen Gesellschafter mit entsprechenden Daten (i.d.R. Geburtsdatum, Wohnort),
- die Vertretungsbefugnis für die GbR.
Dass die Vertretungsbefugnis zukünftig mit einem Auszug aus dem Gesellschaftsregister belegt werden kann, stellt in der juristischen Praxis eine nicht unerhebliche Erleichterung dar.
Die Anmeldungen erfolgen über einen Notar in elektronischer Form. Das zuständige Registergericht entspricht dem für den Sitz der GbR örtlich zuständigen Handelsregister.
Die eingetragene GbR kann alternativ als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder auch in der Kurzform „eGbR“ im Rechtsverkehr firmieren.
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02.08.2021
Handels- und Gesellschaftsrecht
Meldepflicht zum Transparenzregister aufgeweitet
Am 01.08.2021 ist mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) eine für Unternehmen gravierende Änderung der Geldwäschevorschriften in Kraft getreten. Danach müssen nun alle Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur . . .
Am 01.08.2021 ist mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) eine für Unternehmen gravierende Änderung der Geldwäschevorschriften in Kraft getreten. Danach müssen nun alle Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitteilen. Erleichterungen gelten nur noch für eingetragene Vereine.
Die bisherig z.B. für GmbHs geltenden Erleichterungen und Ausnahmeregelungen sind ersatzlos weggefallen
Nach dem Geldwäschegesetz (GWG) meldepflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (also z.B. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), KGaA, SE, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften, Partnerschaften, Stiftungen und Vereine). Dies gilt auch für eingetragene Personengesellschaften (etwa: oHG, KG, GmbH & Co. KG), Trusts und nichtrechtsfähige eigennützige Stiftungen sowie vergleichbare Rechtsgestaltungen.
Die Meldung des oder der wirtschaftlich Berechtigten hat grundsätzlich unverzüglich zu erfolgen. Bei jeder Änderung in der Person des wirtschaftlichen Berechtigten muss die Meldung somit "ohne schuldhaftes Zögern" durch die Gesellschaft vorgenommen werden. Dabei müssen in der jeweils aktuellsten Meldung zum Transparenzregister immer alle (!) wirtschaftlich Berechtigten enthalten sein.
Nur natürliche Personen können wirtschaftlich Berechtigte sein. Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetztes ist nur diejenige natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Folgende Daten der wirtschaftlich Berechtigten sind in der Meldung anzugeben:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort,
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (also i.d.R. Umfang der Beteiligung) und
- alle Staatsangehörigkeiten (bisher war eine Staatsangehörigkeit ausreichend).
Da aufgrund der Neuregelung einge Gesellschaften erst jetzt direkt meldepflichtig werden, gelten für diese (und nur für diese) folgende Übergangsfristen:
- bis 30.03.2022: AG, SE, KGaA
- bis 30.06.2022: GmbH, Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften
- bis 31.12.2022: alle anderen Fällen (z.B. oHG, KG), soweit bislang keine Meldepflicht bestand
Die Meldepflicht gilt grundsätzlich für die Gesellschaft selbst, auf diesem Wege also auch für ihre gesetzlichen Vertreter.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist bußgeldbewährt. Bereits in einfach gelagerten Fällen drohen bis zu 150.000 Euro Bußgeld. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße können Bußgelder von bis zu 1 Million Euro nach sich ziehen.
12.02.2021
Immobiliensteuerrecht
Instandhaltungsrücklage beim Wohnungskauf ist kein Steuersparmodell
Auch der Kauf von Wohnungseigentum oder Teileigentum (z.B. Büro-/Praxisflächen in einem Mehrparteiengebäude) löst Grunderwerbsteuer aus.
Dabei findet sich in verschiedenen Medien immer wieder der Hinweis, dass man Grunderwerbsteuern sparen könne, indem man den Wert des mit erworbenen . . .
Auch der Kauf von Wohnungseigentum oder Teileigentum (z.B. Büro-/Praxisflächen in einem Mehrparteiengebäude) löst Grunderwerbsteuer aus.
Dabei findet sich in verschiedenen Medien immer wieder der Hinweis, dass man Grunderwerbsteuern sparen könne, indem man den Wert des mit erworbenen Anteils an der Instandhaltungsrücklage gesondert ausweist. Hierbei handelt es sich (leider) um eine Fehlinformation. Diese Rechtsprechung ist überholt, die Berichte darüber halten sich aber leider hartnäckig und finden teilweise sogar immer noch Einzug in notariellen Verträgen.
Spätestens seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom vom 16.09.2020 (Aktenzeichen II R 49/17) steht jedoch fest, dass der Wertanteil an der Instandhaltungsrücklage sich nicht grunderwerbsteuermindernd auswirkt. Zur Begründung führt der BFH an, dass die Instandhaltungsrücklage nicht dem jeweiligen Eigentümer, sondern allein der Eigentümergemeinschaft zusteht.
Wer also glaubt, Grunderwerbsteuer sparen zu können, indem er den Anteil an der Instandhaltungsrücklage berechnet und im Kaufvertrag mit ausweisen lässt, wird später vom Finanzamt enttäuscht werden.
Anders verhält es sich bei beweglichen Sachen, die mit verkauft werden und selbst nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Hierzu zählen üblicherweise Dinge wie Einbauküchen, freistehende Kaminöfen, Markisen und andere Möbel. Wird der auf diese Gegenstände entfallende Kaufpreisanteil gesondert ausgewiesen, fällt hierauf keine Grunderwerbsteuer an. Wichtig ist dabei jedoch, dass der Kaufpreisanteil realistisch ausfallen muss und ggf. auch belegt werden kann. Überzogene Wertangaben eignen sich nicht als "Steuersparmodell", sie können im Gegenteil sogar eine Steuerstraftat darstellen.
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28.01.2019
N
5,0
RA Varelmann ist ein sehr freundlicher und kompetenter Rechtsanwalt. Er nimmt sich Zeit für seine Mandanten. Ebenfalls ein Lob an die Mitarbeiterinnen der Kanzlei. Sie sind immer freundlich u. hilfsbereit. Die Kanzlei RechtEffizient ist auf jeden Fall empfehlenswert.
25.10.2018
E
5,0
Freundliche und höfliche Behandlung in der Kanzlei. Kompetente und sehr gute Vertretung durch Herrn Varrelmann.
27.04.2018
T
5,0
Sehr nettes Personal und schnelle Bearbeitung der Angelegenheiten.