Dr. Waldhorn & Partner Rechtsanwälte mbB

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Waldhorn & Partner  wurde im Jahr 1968 durch Rechtsanwalt Dr. Georg Waldhorn gegründet. Der Hauptsitz der Kanzlei befindet sich in Würzburg, wo inzwischen elf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig sind. Daneben unterhält unsere Kanzlei Kooperationskanzleien in München und Berlin.

Wir beraten und vertreten - außergerichtlich und gerichtlich - sowohl Privatpersonen als auch kleinere und mittelständische Unternehmen. Neben unserer langjährigen Erfahrung im allgemeinen Zivilrecht bieten wir unseren Mandanten auch Spezialkenntnisse in zahlreichen weiteren Rechtsgebieten, insbesondere dem Arbeitsrecht, dem Bank- und Kapitalmarktrecht, dem Erb- und Familienrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Miet- und Wohnungseigentumsrecht, dem Agrarrecht, dem Medizinrecht, der Unfallschadenregulierung, dem Steuerstrafrecht und dem Verkehrsstrafrecht.

Durch konsequente Spezialisierung und regelmäßige Fortbildung sorgen wir dafür, dass unsere Mandanten auf jedem bearbeiteten Rechtsgebiet von ausgewiesenen Experten, darunter auch Fachanwälten, betreut werden.

Unsere Korrespondenzsprachen sind Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch und Tschechisch.

Unsere Kanzleiorganisation entspricht den Vorgaben der DIN EN ISO 9001:2008.


Unsere Anwälte in Würzburg...

Frau Sabine B. J. Distel

Rechtsanwältin

post@kanzlei-waldhorn.de

Sprachen: Deutsch, Englisch und Französisch

Fachanwaltschaft:

StrafrechtVerkehrsrecht

Schwerpunkte:

Strafrecht Verkehrsrecht

Werdegang

Frau Anna-Maria Pfaff

Rechtsanwältin

post@kanzlei-waldhorn.de

Sprachen: Deutsch, Englisch und Französisch

Fachanwaltschaft:

Familienrecht

Schwerpunkte:

Erbrecht Erbschaftsauseinandersetzung Familienrecht Kindschaftsrecht Vaterschaftsrecht

Werdegang

Frau Rechtsanwältin Anna-Maria Pfaff hat mit Erfolg den Fachanwalts-Lehrgang (§ 4 Abs. 2 FAO) im Bereich Erbrecht absolviert. Ihr wurden die für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen besonderen Kenntnisse auf diesem Fachgebiet nach § 2 Abs. 2 FAO bestätigt

Frau Sandra Schmitt

Rechtsanwältin

post@kanzlei-waldhorn.de

Sprachen: Deutsch und Englisch

Fachanwaltschaft:

Bank- und KapitalmarktrechtMedizinrechtVersicherungsrecht

Schwerpunkte:

Bank- und Kapitalmarktrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Medizinrecht Prospekthaftungsrecht Versicherungsrecht Versicherungsvertragsrecht

Werdegang

Herr Dr. Georg Waldhorn

Rechtsanwalt

post@kanzlei-waldhorn.de

Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch

Schwerpunkte:

Erbrecht Familienrecht Steuerstrafrecht

Werdegang

Herr Andreas Waldhorn

Rechtsanwalt

post@kanzlei-waldhorn.de

Sprachen: Deutsch und Englisch

Fachanwaltschaft:

ArbeitsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

Schwerpunkte:

Arbeitsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Handelsvertreterrecht Medizinrecht (Patienten) Medizinrecht (Ärzte) Unternehmenskaufrecht Vereinsrecht Verkehrsrecht

Werdegang

Frau Ingrid Waldhorn

Rechtsanwältin

post@kanzlei-waldhorn.de

Sprachen: Deutsch, Englisch und Französisch

Fachanwaltschaft:

ErbrechtFamilienrecht

Schwerpunkte:

Erbrecht Familienrecht

Werdegang

Frau Christine Weber

Rechtsanwältin

post@kanzlei-waldhorn.de

Sprachen: Deutsch und Englisch

Fachanwaltschaft:

Arbeitsrecht

Schwerpunkte:

Arbeitsrecht Medizinrecht Sozialrecht Zivilrecht

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Herr Marc Zenner

Rechtsanwalt Mediator

post@kanzlei-waldhorn.de

Sprachen: Deutsch

Fachanwaltschaft:

Miet- und WohnungseigentumsrechtAgrarrecht

Schwerpunkte:

Agrarrecht Gewerblicher Rechtschutz Informationstechnologierecht Miet- und WEG-Recht

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Fachartikel von Dr. Waldhorn & Partner Rechtsanwälte mbB

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04.01.2025

Bank- und Kapitalmarktrecht

Wer haftet für Abbuchungen bei betrügerischer Verwendung von Kredit- und Debitkarten oder Online-Banking?

Leider häufen sich in letzter Zeit wieder Fälle, in denen Bank- oder Sparkassenkunden z.B. durch „Phishing“ und/oder „Spoofing“ von . . .

Leider häufen sich in letzter Zeit wieder Fälle, in denen Bank- oder Sparkassenkunden z.B. durch „Phishing“ und/oder „Spoofing“ von Betrügern dazu gebracht werden, eigentlich nicht von ihnen gewollte Abbuchungen von ihrem Konto freizugeben. Für den Kunden, der durch zum Teil täuschend echte Anrufe oder Nachrichten per SMS oder E-Mail um sein Kontoguthaben betrogen wird, stellt sich die Frage – nachdem der Betrüger selbst in aller Regel nicht zu greifen ist – ob die Bank oder Sparkasse ihm den Betrag überhaupt belasten durfte oder ob er von dieser Gutschrift des abverfügten Betrags verlangen kann.

Denn grundsätzlich hat der Zahlungsdienstleiser bei einer nicht autorisierten Zahlung seinem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und dessen Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Bankkunde den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflichten verursacht hat.  Zu den hier möglichen Fallgestaltungen gibt es inzwischen einige wegweisende Urteile:

  • So hat u. a. das Landgericht Köln das Verhalten eines Kunden, der von einem Anrufer mittels Call-ID Spoofing (die Betrüger "fälschten" ihre Telefonnummer, so dass die dem Kunden bekannte Nummer der Bank auf dem Display angezeigt wurde) zu einer Eingabe in seiner PushTAN-App bewegt wurde, als nicht grob fahrlässig angesehen und die Bank zur Erstattung des missbräuchlich abgebuchten Betrag verurteilt (Urt. LG Köln v. 20.11.2023 - 22 O 43/23).
  • In einer Grundsatz-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof kürzlich festgestellt, dass grundsätzlich die Bank die Beweislast für die Autorisierung eines streitigen Zahlungsvorgangs trägt (BGH, Urt. v. 05.03.2024 – XI ZR 107/22).
  • Wer im Rahmen der Funktion „Sicher bezahlen“ auf einer Kleinanzeigen-Plattform seine Kreditkartendaten eingibt und damit unwissentlich Betrügern Zugriff auf sein Konto gewährt, handelt nicht grob fahrlässig (AG Bonn Urt. v. 24.05.2024 – 112 C 100/23).

 Bei Fragen zu Ansprüchen wegen missbräuchlicher Kontoverfügungen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Sandra Schmitt -Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht- in der Kanzlei Dr. Waldhorn & Partner Rechtsanwälte mbB unter Telefon-Nr. 0931/322963 und E-Mail-Adresse post@kanzlei-waldhorn.de zur Verfügung.



Dr. Waldhorn & Partner Rechtsanwälte mbB
Kürschnerhof 4
97070 Würzburg
+49 (931) 322963
post@kanzlei-waldhorn.de
http://www.kanzlei-waldhorn.de


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