Rechtsanwälte Dr. Schmidt & Günther

Wir sind eine 1999 gegründete Rechtsanwaltskanzlei in Leisnig, einer Stadt im Herzen des Freistaats Sachsen.

 

Neben einem klassischen Allgemeinmandatsbereich, in dem mit hoher Beratungsqualität die "Fälle des täglichen Lebens" für Mandanten vor allem aus dem regionalen Umfeld bearbeitet werden, setzen die Rechtsanwälte Dr. Schmidt & Günther auf Spezialisierung der einzelnen Rechtsanwälte und auf besondere Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeit.

 

Sämtliche bei den Rechtsanwälten Dr. Schmidt & Günther tätigen Rechtsanwälte sind Fachanwälte.

 

Schwerpunkte sind:

  • Kommunale Rechtsberatung / Verwaltungsrecht  (insbesondere durch Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Torsten Schmidt)
  • Arbeit und Beruf  - Arbeitsrecht (insbesondere durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Günther)
  • Landwirtschaft / Agrarrecht (insbesondere durch Rechtsanwalt Dr. Torsten Schmidt, Mitglied ARGE Agrarrecht, Mitglied Deutsche Gesellschaft für Agrarrecht)
  • Öffentlicher Dienst (Beamtenrecht durch FA für Verwaltungsrecht Dr. Torsten Schmidt, Arbeitsrecht des öff. Dienstes durch FA für Arbeitsrecht Stefan Günther)
  • Auto und Verkehr -  Verkehrsrecht, Personenschadensrecht, Haftpflichtrecht (insbesondere durch Fachanwalt für Verkehrsrecht Stefan Günther)
  • Schule und Bildungswesen (Schulrecht, Kita-Recht, Hochschulrecht durch Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Torsten Schmidt)
  • Kirche und Diakonie (vor allem im evangelischen Kirchenrecht)


Unsere Anwälte in Leisnig...

Herr Stefan Günther

Rechtsanwalt

guenther@schmidt-guenther.de

Sprachen: Deutsch

Fachanwaltschaft:

ArbeitsrechtVerkehrsrecht

Schwerpunkte:

Arbeitsrecht Erbrecht Sozialrecht Verkehrsrecht Versicherungsrecht

Werdegang

 

  • Geburtsjahrgang 1973 , Geburtsort Grimma, verheiratet, 3 Kinder, wohnhaft in Grimma
  • 1992 bis 1997 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig
  • 1997 Erste Juristische Staatsprüfung
  • 1999 Zweite Juristische Staatsprüfung
  • seit 1999 Rechtsanwalt in Leisnig
  • seit 1999 Partner der Rechtsanwaltssozietät Schmidt, Günther & Lattermann
  • seit 2002 Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • 2004 Zulassung auch beim Oberlandesgericht Dresden (seitdem postulationsfähig an allen deutschen Gerichten, außer Bundesgerichtshof)
  • seit 2009 Vorsitzender des Aufsichtsrates der Wohnungsgenossenschaft Grimma e.G.
  • 2009/2010 Teilnahme am Fachanwaltslehrgang für Verkehrsrecht
  • seit 2010 Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • ab 2015 Partner der in "Dr. Schmidt & Günther" umbenannten Rechtsanwaltssozietät

Herr Prof. Dr. Torsten Schmidt

Rechtsanwalt

schmidt@schmidt-guenther.de

Sprachen: Deutsch

Fachanwaltschaft:

VerwaltungsrechtAgrarrecht

Schwerpunkte:

Agrarrecht Bau- und Architektenrecht Kirchenrecht Kommunalrecht Landwirtschaftsrecht Miet- und WEG-Recht Schul- und Hochschulrecht Vergaberecht Verwaltungsrecht Zivilrecht

Werdegang

Jahrgang 1973, geboren in Eilenburg, verheiratet, wohnhaft in Döbeln und Raschau-Markersbach

1992 bis 1997 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig; Nebentätigkeit als Studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Verfassungsgeschichte und Staatskirchenrecht

1997 Erste Juristische Staatsprüfung

Referendariat in Leipzig und Bielefeld - Ausbildungsstationen beim Amtsgericht Döbeln, in der Rechtsanwaltskanzlei Rottmann & Partner, in der Rechtsanwaltskanzlei Oppenhoff & Rädler, bei der Deutschen Telekom AG, in der Kirchenamtsratsstelle Leipzig der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens und an der Universität Bielefeld; Nebentätigkeiten in Rechtsanwaltskanzleien sowie als Arbeitsgemeinschaftsleiter an der Universität Leipzig

1999 Zweite Juristische Staatsprüfung

seit 1999 Rechtsanwalt in Leisnig

seit 1999 Partner der Rechtsanwaltssozietät Schmidt, Günther & Lattermann, Leisnig

1997 und 1999 bis 2002 Nebentätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Verfassungsgeschichte und Staatskirchenrecht (zugehörig zum Institut für Umwelt- und Planungsrecht, zum Institut für Rundfunkrecht, zum Institut für Verwaltungsrecht sowie zum Institut für Völkerrecht, Europarecht und ausländisches-öffentliches Recht)

seit 2002 Lehrbeauftragter an der Universität Leipzig (Vorlesungen und andere Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts an der Juristenfakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät)

seit 2003 Fachanwalt für Verwaltungsrecht

2004 Zulassung auch beim Oberlandesgericht Dresden (seitdem postulationsfähig an allen deutschen Gerichten, außer Bundesgerichtshof)

seit 2004 Prüfer in der Ersten Juristischen Staatsprüfung beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz

seit 2006 Prüfer im Schwerpunktbereich der Juristenfakultät Leipzig

seit 2010 Stellv. Mitglied des Prüfungsausschusses für die Staatliche Pflichtfachprüfung beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa

2012 Promotion zum Dr. iur.

ab 2015 Partner der in "Dr. Schmidt & Günther" umbenannten Rechtsanwaltskanzlei

seit 2015 Prüfer für die Erste theologische Prüfung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

seit 2016 auch Fachanwalt für Agrarrecht

seit 2022 Honorarprofessor an der Juristenfakultät der Universität Leipzig

Fachartikel von Rechtsanwälte Dr. Schmidt & Günther

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23.09.2025

Mietrecht

Regenbogen- und Pride-Fahnen, Fußballschals, Wahlwerbung und politische Plakate im Mietrecht

Regenbogen- und Pride-Fahnen, Fußballschals, Wahlwerbung und politische Plakate im Mietrecht

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Regenbogen- und Pride-Fahnen, Fußballschals, Wahlwerbung und politische Plakate im Mietrecht

 

In einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehört es auch zum Recht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), seine politische Gesinnung, seine politische Zugehörigkeit, seine sportliche Gesinnung oder auch seine Meinung zu aktuellen Themen zum Ausdruck zu bringen. Nicht selten haben Wohnungsmieter aber versucht, das auch durch das Aufhängen von Wahlplakaten vor und hinter ihren Wohnungsfenstern, an der Balkonbrüstung, in den Treppenhäusern, an den Briefkästen zum Ausdruck zu bringen. Das kann allerdings mit den Interessen des Vermieters kollidieren. Im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit ist zu differenzieren:

 

I.        Zulässige Regelungen im Mietvertrag

Zunächst kann der Mietvertrag eine Regelung treffen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass durch individualvertragliche Vereinbarungen sowie vorformulierte Vertragsklauseln der Vermieter dem Mieter untersagen kann, Plakate oder Spruchbänder hinter dem Fenster einer Mietwohnung oder auf dem Balkon oder sonst an anderen Orten der Mietsache anzubringen. Die damit verbundene Einschränkung der Meinungsfreiheit des Mieters ist auch verfassungsrechtlich gedeckt (das wurde bereits 1958 durch das Bundesverfassungsgericht entschieden – Beschluss vom 15.01.1958 – 1 BvR 184/54).

 

II.       Rechtslage ohne mietvertragliche Regelung

Problematischer ist die Rechtslage, wenn es im Mietvertrag an einer Klausel fehlt. Hier sind die Einzelheiten bislang noch umstritten (d. h., es gibt unterschiedliche Rechtsprechung). Die wohl herrschende Meinung geht von folgenden Grundsätzen aus:

 

a)       Unzulässigkeit bei nicht vermieteten Sachen

In der Regel beschränkt sich das Benutzungsrecht des Mieters auf die Wohnung, d. h. vor allem auf die Innenräume der Wohnung, nicht aber auf Fassade, Außenseite der Fenster, Treppenaufgänge oder die Außenseite von Briefkästen. Dort sind in der Regel eigenmächtig angebrachte Plakate, Spruchbänder, Regenbogenfahnen usw. unzulässig. Der Briefkasten ist zudem seiner Zweckbestimmung nach eine Postempfangseinrichtung und nicht dazu zweckbestimmt, Ort der Kundgabe von Meinungsäußerungen zu sein. Deshalb sind politische oder sonstige Aufkleber auf Briefkästen auch nicht vom mietvertraglichen Mitbenutzungsrecht erfasst.

 

b)       Plakate innerhalb der Mietsache (von der Innenseite der Fenster, vom Balkon u. ä.)

Von der grundsätzlichen Benutzung der Mietsache erfasst sind aber die Innenräume und damit auch die Innenseiten der Fenster bzw. auch alles, was sonst in den mitvermieteten Räumlichkeit und Flächen stattfindet (auch wenn es von außen wahrnehmbar ist). Allerdings bestehen mietvertragliche Rücksichtnahmepflichten, die im Einzelfall auch hier das Zeigen entsprechender Plakate und Banner unzulässig machen. So steht das Rücksichtnahmegebot dann entgegen, wenn etwa die Art und Weise der Präsentation der eigenen Gesinnung dazu führen kann, dass Außenstehende irrtümlich glauben, auch der Vermieter vertrete diese Auffassung. Unzulässig sind also entsprechende Darbietungen dann, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht.

Zu der zweiten Fallgruppe der Unzulässigkeit gehören Störungen des „sozialen Friedens innerhalb der Hausgemeinschaft“. Auch innerhalb einer Mietwohnanlage muss sichergestellt sein, dass es nicht zu Konflikten zwischen den Meinungsträgern unterschiedlicher Auffassungen kommt. Die Hausgemeinschaft ist also nicht in erster Linie Ort des Wahlkampfes oder auch des öffentlichen Meinungskampfes, sondern auf ein respektvolles Miteinander gerichtet. Und auch den Mitmietern darf nicht eine fremde Meinung aufgedrängt werden.

Die dritte Fallgruppe ist schließlich die Rücksichtnahme auf das berechtigte Interesse des Vermieters an Unversehrtheit der eigenen Wohnanlage: Reizen bestimmte Meinungsäußerungen des Mieters strafbare Handlungen heraus (nämlich Sachbeschädigungen im Form von Beschmieren, Graffiti, sonstigen Sachbeschädigungen des anderen feindlich gesinnten Lagers), dann sind entsprechende Äußerungen ebenfalls unzulässig. Denn der Vermieter hat Anspruch darauf, dass nicht sein Mietobjekt zur Zielscheibe und zum Anziehungspunkt krimineller Handlungen wird.

 

III. Rechtsfolgen

Verstößt ein Mieter gegen die dargestellten Verhaltenspflichten, kann der Vermieter den Mieter auf Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs (§ 541 BGB) in Anspruch nehmen. Ferner kann er auch und neben der Unterlassung das vertragswidrige Verhalten abmahnen. Setzt der Mieter trotz Abmahnung das vertragswidrige Verhalten fort, kommt auch in diesen Fällen eine außerordentlich fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) in Betracht.

 

 

Prof. Dr. Torsten Schmidt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Agrarrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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23.09.2025

Datenschutzrecht

Rechtsprobleme beim Einsatz von Fotofallen und Wildkameras in Waldgebieten und im Zusammenhang mit der Jagdausübung

Rechtsprobleme beim Einsatz von Fotofallen und Wildkameras in Waldgebieten und im Zusammenhang mit der Jagdausübung

Rechtsprobleme beim Einsatz von Fotofallen und Wildkameras in Waldgebieten und im Zusammenhang mit der Jagdausübung

 

Nicht nur im einschlägigen Fachhandel für Jäger, sondern auch im Elektronikfachhandel wird ein breites Sortiment von Wildkameras und sog. Fotofallen angeboten. Blauäugig werden diese Geräte auch tatsächlich eingesetzt, denn die Bedienungsanleitung zum erworbenen Produkt und auch der Fachhandel weisen in der Regel nicht darauf hin, dass der Einsatz und die Verwendung nur in engen datenschutzrechtlichen Grenzen möglich ist, mit erheblichen Ordnungswidrigkeitenrisiken verbunden ist und in den meisten Fällen unzulässig ist. Ausgangspunkt ist, dass Feld und Flur in der Regel dem freien Betretungsrecht nach § 59 BNatSchG und der Wald dem freien Betretungsrecht nach § 14 BWaldG (sowie den entsprechenden Vorschriften in den Landeswaldgesetzen) unterliegen. Mit Ausnahme bestimmter Bereiche des Forstschutzes sowie der Anlagen der Wald- und Wildbewirtschaftung (also sog. abgesperrte Schonungen) darf der gesamte Wald durch jedermann zum Zwecke der Erholung betreten werden. Das macht Feld und Flur und das macht auch den Wald datenschutzrechtlich zum „öffentlichen Raum“. Dieses subjektive Betretungsrecht ist auch eine Rechtsposition, die nicht einfach durch Absperrungen, Sperrungen oder selbst durch das Aufstellen von Kameras und entsprechender Beschilderung (aufgrund der abschreckenden Wirkung) beeinträchtigt werden darf. Freies Feld und Flur und auch der Wald darf also nicht zur „überwachten Zone“ werden, die das freie Betretensrecht faktisch behindert.

Das Fertigen von Aufnahmen stellt ein „Daten erheben“ und das spätere Speichern, Weiterleiten, Auswerten stellt ein „Verarbeiten“ von Daten (nämlich Bilddaten) im Sinne der Datenschutzgrundverordnung der EU, des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze dar. Das Fertigen einer Aufnahme von einer zufällig auch den Wald besuchenden Person stellt die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Das ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Personen möglich (die bei Waldbesuchern nie vorliegt und auch nicht dadurch vorliegt, dass auf Waldwegen, am Waldrand oder auch im Wald Hinweisschilder aufgestellt werden – allein das Aufstellen von Hinweisschildern führt nicht zur Einwilligung). Allerdings ist es nach Art. 6 Abs. 1f DSGVO möglich, dass zur Wahrung berechtigter Interessen, die dann allerdings trotzdem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Waldbesucher noch überwiegen müssen, auch ohne Einwilligung ausnahmsweise die Datenerhebung möglich ist. Ein solches berechtigtes Interesse kann tatsächlich auch beim Jagdausübungsberechtigten vorliegen. Nach aktuellem Meinungsstand wird angenommen, dass zumindest eng begrenzte Örtlichkeiten, die als jagdliche Einrichtungen zu behandeln sind und bei denen regelmäßig nach Jagdvorschriften sowie waldrechtlichen Bestimmungen das freie Betretungsrecht eingeschränkt ist, überwacht werden können. Hier muss man allerdings berücksichtigen, dass selbst zur früheren Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO die generelle Überwachung von Futterstellen und Kirrungen als rechtlich problematisch angesehen wurde (OVG Saarlouis, Urteil vom 14.09.2017 – 2 A 197/16 in Bezug auf eine damals noch bestehende Meldepflicht von Überwachungskameras). Diskutiert wird, ob die einem Jäger obliegende Hege und Pflege des Bestandes überhaupt ein berechtigtes Interesse begründen kann (etwa zur Vornahme der Zählung des Wildbestandes). Selbst wenn man das annehmen würde, wäre allerdings eine flächendeckende Installation von Wildkameras und Fotofallen über den gesamten Wald verteilt und selbst an typischen Wildwechsel/Wechsel nicht möglich, denn das berechtigte Interesse der Bestandserfassung mit technischen Mitteln tritt in der Regel gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Waldbesuchern zurück. Ob Überwachungskameras eingesetzt werden dürfen, um etwa jagdlich zulässige Fallen (Fangvorrichtungen) zu überwachen, ist höchst umstritten.

Selbst wenn ein berechtigtes Interesse vorliegen würde, ist immer die Abwägung mit den Rechten derjenigen vorzunehmen, die als Waldbesucher in ihrem Betretungsrecht beeinträchtigt sein könnten sowie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sind. In der Regel sind deshalb nur extrem eng gefasste räumliche Bereiche tatsächlich durch Wildkameras und Fotofallen überwachbar.

Vor allem darf die Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO nicht übersehen werden. Danach muss auf die Datenerhebung zum einen hingewiesen werden (durch deutlich sichtbare Hinweisschilder, die den überwachten Bereich eindeutig identifizieren lassen). Der Waldbesucher muss also erkennen können, welchen Bereich er meidet. Vor allem aber müssen nach Art. 13 Abs. 1a DSGVO auch Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen (also des Betreibers der Kamera) vor Ort mit angegeben werden. Will man das nicht (weil man sich nicht etwaigen Jagdgegnern zu erkennen geben will), muss man auch als Jäger und Jagdausübungsberechtigter auf Wildkameras und Fotofallen verzichten.

 

 

Prof. Dr. Torsten Schmidt

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Fachanwalt für Agrarrecht

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23.09.2025

Grundstücksrecht

Rechtsberatung im Grundstücksrecht

Rechtsberatung im Grundstücksrecht

 

Rechtsberatung im Grundstücksrecht

 

Grundstücke sind nicht nur die bedeutendsten Eigentumsgegenstände, sondern auch wichtige Wirtschaftsgüter. Ihre Nutzung und die Nutzungsmöglichkeiten sind zum einen zur Deckung elementarer Grundbedürfnisse (etwa zum Wohnen) von entscheidender Bedeutung. Zum anderen sind Grundstücke auch Ausgangspunkt der meisten wirtschaftlichen Betätigungen (etwa als Betriebssitz gewerblicher Tätigkeit oder weil Grundstücke selbst „Gegenstand“ der wirtschaftlichen Tätigkeit sind [in der Immobilienbranche z.B. bei gewerblichen Vermietern, bei Immobilienmaklern, als Geldanlageobjekt, für Hypothekenbanken]).

 

Dementsprechend umfangreich und vielgestaltig sind auch die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, also den Immobilien.

Diese Regelungen sind so komplex, dass beim Umgang mit Grundstücken nahezu immer juristischer Beratungsbedarf besteht. Der Gesetzgeber hat deshalb z.B. für Grundstücksübertragungsgeschäfte die notarielle Beurkundung angeordnet (§ 311b Abs. 1 BGB) und auch sonst für Vorgänge, die im Grundbuch eingetragen werden sollen, grundbuchrechtliche Formerfordernisse aufgestellt (§ 29 Abs. 1 GBO – öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden):

 

Aber auch dort, wo zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht die Mitwirkung eines Notars erforderlich ist, ist juristischer Rat wichtig.

Denn wer kennt sich eigentlich mit den Rechtsinstituten des Immobiliarsachenrechts aus?

Wer kann ohne juristische Beratung mit den Begriffen Auflassung, Grunddienstbarkeit, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Vormerkung, Auflassungsvormerkung, Wohneigentum, selbstständiges Gebäudeeigentum, Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, Nießbrauch, Anwartschaft, Rang, Rangrücktritt, Bewilligungsgrundsatz, Eintragungsbewilligung, Löschungsbewilligung, Publizitätsgrundsatz, Hypothek, Grundschuld, Akzessorietät, Buchhypothek, Briefgrundschuld, Hypothekenbrief, Sicherungsgrundschuld, Sicherungsabrede usw. rechtssicher umgehen?

 

Rechtsstreitigkeiten zeigen, dass vielfach Unklarheiten über im Grundbuch eingetragene Rechte bestehen, die Reichweite von Belastungen und auch notariell getroffenen Abreden nicht erkannt wurde oder man sich über die eigene Rechtsstellung als Eigentümer, dinglich Berechtigter oder Nachbar nicht im Klaren ist.

 

Rechtsberatung kann helfen und auch oft teure Auseinandersetzungen vermeiden. Bei Streitigkeiten um Grundstücke oder Rechte an Grundstücken sollte auf Rechtsanwälte mit Erfahrung im Grundstücksrecht zurückgegriffen werden.

 

Im Grundstücksrecht beraten:

 

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23.09.2025

Straßen- und Wegerecht

Straßenreinigungspflichten – Streit um „Unkraut“

Straßenreinigungspflichten – Streit um „Unkraut“

 

Straßenreinigungspflichten – Streit um „Unkraut“

 

Sämtliche Straßengesetze der Länder (in Sachsen § 51 Abs. 5 Sächsisches Straßengesetz) sehen vor, dass die Gemeinden berechtigt sind durch Satzung (in anderen Bundesländern durch Rechtsverordnung) die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke (sogenannte Straßenanlieger) aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Davon machen fast alle Gemeinden Gebrauch. In Sachsen meist durch Satzungen, die als „Reinigungsatzung“ oder „Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege“ bezeichnet sind. Zumeist machen die Gemeinden räumlich von der Möglichkeit zur Übertragung der Reinigungspflicht auf Gehwegen Gebrauch (Dann muss man wissen, dass nach § 51 Abs. 3 S. 2 Sächsisches Straßengesetz aber dort, wo Gehwege nicht vorhanden sind, auch ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze „als Gehweg gilt“.). Die Begrenzung auf 1,5 m gilt überall aber dort nicht, wo tatsächlich ein Gehweg vorhanden ist. Dort muss dieser in der gesamten Breite gereinigt werden (sofern die Satzung nicht Einschränkungen macht). Während in den Wintermonaten Streit zwischen Gemeinden und Straßenanliegern über den Winterdienst aufkommt (nämlich Umfang von Räum- und Streupflichten), sind in der Zeit zwischen Frühjahr und Herbst vor allem die Reinigung von anderen unerwünschten Erscheinungen Gegenstand der Auseinandersetzung. Besonders oft kommt Streit über die Beseitigung von Pflanzen, insbesondere „Unkraut“ auf. Pflanzenteile und insbesondere das „Unkraut“ sind nämlich in den Straßengesetzen der Länder nicht explizit erwähnt. Da die Gesetze aller Länder nur von „Reinigung“ und „Reinigungspflicht“ sprechen, ist in der Vergangenheit immer wieder Streit aufgekommen, ob die Beseitigung von Pflanzenteilen, insbesondere auf den Gehwegen wachsender Pflanzen überhaupt etwas ist, was man unter dem Begriff „Reinigen“ subsumieren kann. Hier haben einige Gerichte angenommen, dass der Begriff „Reinigen“ ungefähr mit „besenrein“ gleichzusetzen sei; während die Beseitigung von Durchwuchs in Form von Unkraut die Straßenunterhaltung betreffe, die gerade nicht auf die Anlieger übertragen werden kann.

 

Diesen Ansätzen ist die aktuelle Rechtsprechung allerdings nicht bzw. nicht mehr gefolgt: Enthält die kommunale Reinigungsatzung eine Formulierung, wie etwa: „Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat sowie Unkraut und Laub“, wird das für eine Formulierung gehalten, die sowohl hinreichend bestimmt ist, als auch sich noch unter dem Begriff „Reinigung“ subsumieren lässt (etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2015 – 7 LB 80/14). Problematisch ist allerdings, ob auch ohne diese klarstellende Regelung in der Satzung (also, wenn die Gemeinden nur von Reinigen sprechen) auch diese Unkrautbeseitigungspflicht mit besteht. (Das ist noch nicht abschließend durch gefestigte Rechtsprechung geklärt, dürfte aber wohl anzunehmen sein).

 

Vor allem entsteht Streit darüber, was „Unkraut“ ist. Hier nimmt die Rechtsprechung an, dass mit Unkraut nur Anpflanzungen gemeint sind, die ohne Willen des Straßenbaulastträgers und auch sonst unbeabsichtigt durch Pollenanflug oder unkontrollierten Austrieb, also wild, auf oder in dem Straßenkörper wachsen.

 

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit hat ein Teil der Rechtsprechung aber abgegrenzt und die Grenzen der Reinigungspflicht bei Unkraut dort angesetzt, wo es nicht mehr nur um das Entfernen von vereinzeltem Anflug aus Gras und Unkraut geht, der aus Ritzen und Rissen des Straßenkörpers wuchert, sondern es um die „Beseitigung von flächenhaft in den beseitigten Straßenkörper hineinwuchernden Gras und Unkraut“ geht, dass die Gerichte dann zur Straßenunterhaltung zählen (so etwa VGH München, Urteil vom 04.04.2007 – 8B05.3195). Ebenfalls nicht mehr zur Reinigungspflicht gehört, wenn ganze Grünstreifen gemäht werden sollen. Das Mähen von Banketten, Grünstreifen ist wiederum ebenfalls nicht der Reinigungspflicht, sondern der den Gemeinden obliegenden Straßenunterhaltungspflicht zuzuordnen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 26.05.2009 – 3 L 806/08).

 

Noch nicht alle maßgeblichen Fragestellungen sind wohl bisher durch Rechtsprechung oder gefestigte Rechtsprechung geklärt: So ist bislang noch ungeklärt, ob etwa Baumscheiben um Straßenbepflanzungen herum noch zum Begriff des „Gehwegs“ gehören (und dann mit von der Reinigungspflicht umfasst wären), oder Teil der Bepflanzung sind, die die Straßengesetze eigentlich als eigenständige Zubehörsteile einer öffentlichen Straße ansehen.

 

Prof. Dr. Torsten Schmidt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Agrarrecht

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23.09.2025

Subventionsrecht

Toxisches Geld vom Staat – vermeintlich unbürokratische „Coronahilfen“ als Bumerang für Selbstständige und Gewerbetreibende

Toxisches Geld vom Staat – vermeintlich unbürokratische „Coronahilfen“ als Bumerang für Selbstständige und Gewerbetreibende

Toxisches Geld vom Staat – vermeintlich unbürokratische „Coronahilfen“ als Bumerang für Selbstständige und Gewerbetreibende

 

Vorgeblich zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung, zum Schutz vor Ausbreitung der Pandemie oder zum Schutz des sonst überlasteten Gesundheitswesens waren in der sogenannten Coronapandemie diverse staatliche Maßnahmen angeordnet worden, die durch Lockdowns, Zugangsbeschränkungen oder auch Ausübungsverbote vor allem Selbstständige und Gewerbetreibende in der Ausübung ihres Berufes und ihres Geschäftsbetriebes beeinträchtigten, die auf Publikumsverkehr angewiesen waren (Gaststätten, Einzelhandelsbetriebe, Friseure, Kosmetika, andere Dienstleister). Das hatte für viele der Selbstständigen dramatische Folgen (massive Umsatzeinbrüche, massive Gewinneinbrüche, Liquiditätsschwierigkeiten) und brachte zudem erhebliche Unsicherheiten (zur Länge der Maßnahmen, zur Verschärfung der Maßnahmen, zum späteren Kundenverhalten usw.) mit sich.

Muss sich für das Gemeinwohl (hier Gesundheit der Bevölkerung, Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens) der Einzelne oder eine bestimmte Gruppe quasi „aufopfern“, trifft ihn die Maßnahme quasi wie ein „Sonderopfer“, dann kennt auch das deutsche Entschädigungssystem Ausgleichsansprüche für die damit verbundenen Nachteile. Zumeist werden diese aus dem Aufopferungsgedanken folgenden Nachteile entweder durch gesetzliche Entschädigungspflichten ausgeglichen, oder auch durch staatliche Stützungsprogramme. Kann also durch eine staatliche Stützung (Zuwendung/Subvention) der Nachteil ausgeglichen werden, entfallen andere Entschädigungsansprüche, zumindest die sonst auf dem Aufopferungsgedanken beruhenden Entschädigungsansprüche öffentlich-rechtlicher Ersatzleistungen. Mit solchen Subventions-/Fördermittelprogrammen hat man versucht, auch die nachteiligen Folgen während der Coronazeit auszugleichen oder abzumildern. Von der Politik vollmundig als unbürokratische Hilfen versprochen, unterliegen Zuwendungen natürlich in der Regel einem engen Korsett an Voraussetzungen und werden in der Regel auch an eine Vielzahl von Nebenbestimmungen geknüpft. Gerade bei sogenannten „Soforthilfen“ erweist sich erst später und aus einer Retrospektive, ob die Fördervoraussetzungen tatsächlich vorlagen, ob die Situation so dramatisch war, dass sie die Förderung ganz oder teilweise rechtfertigt. Erst im sogenannten Abrechnungsverfahren bzw. Nachweisverwendungsverfahren zeigt sich, ob bereits ausgereichte Mittel beim Fördermittelempfänger verbleiben.

 

Bei den Coronahilfen (Soforthilfen/Liquidationshilfen) es das besonders ärgerlich, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung vollmundigen Versprechungen der Politik, selbst seinerzeit bekannte Förderbedingungen, sich später als nicht tragfähig und zuverlässig herausstellten. In den – später meist mehrfach geänderten – Verwaltungsvorschriften zu den jeweiligen Hilfen (Maßnahmenpaketen) hat es immer wieder Änderungen gegeben, sodass tatsächlich viele Gewerbetreibende enttäuscht feststellen müssen, dass solche Coronahilfen wieder zurückgefordert werden. Ob entsprechende Rückforderungsbescheide oder sogenannte Schlussbescheide berechtigt sind, lässt sich pauschal nicht beantworten. Dies bestimmt sich nach dem jeweils in Anspruch genommenen Hilfeprogramm und der dafür jeweils geltenden Verwaltungsvorschrift. Zudem kommt es immer auf den konkreten (betriebsindividuellen) Einzelfall an, ob und in welchem Umfang die Rückforderung von Coronahilfen berechtigt ist. Die betreffenden Coronahilfen werfen aber auch noch verschiedene weitere Fragen auf (etwa Fragen, wenn sich im Laufe der Zeit die Fördervoraussetzungen immer wieder geändert haben, Fragen nach der Zulässigkeit automatisierter Verwaltungs- und Abrechnungsverfahren, Auslegungsfragen bei den jeweils in den Fördermittelbestimmungen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen usw.).

 

Entsprechende Verfahren betreuen bei Gericht in der Regel Fachanwälte für Verwaltungsrecht.

 

 

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23.09.2025

Umweltrecht

Die „Wiederherstellung der Natur“ als Rechtsgebiet – Öko-Wahn, Öko-Planwirtschaft oder sinnvolle Instrumentarien durch die „EU-Wiederherstellungsverordnung“?

Die „Wiederherstellung der Natur“ als Rechtsgebiet – Öko-Wahn, Öko-Planwirtschaft oder sinnvolle Instrumentarien durch die . . .

Die „Wiederherstellung der Natur“ als Rechtsgebiet – Öko-Wahn, Öko-Planwirtschaft oder sinnvolle Instrumentarien durch die „EU-Wiederherstellungsverordnung“?

 

Spielwiese der EU-Bürokratie ist zunehmend der Umweltbereich. Bereits jetzt fußen deutlich über 90 % aller nationalen Rechtsvorschriften im Umweltrecht auf EU-Vorgaben (in Richtlinien oder EU-Verordnungen). War das Betätigungsfeld der EU zunächst die Umweltinformation, die Schaffung von Verbandsklagerechten, die Vorgaben für einzelne Umweltschutzgüter (Luft, Wasser, Boden usw.), hat die EU jetzt sogenannte Wiederherstellungsmaßnahmen als Objekt neuer Regelungen entdeckt. Ausgehend von der – nicht von vornherein unzutreffenden – Analyse, dass vielfach Ökosysteme in keinem guten Zustand sind, die Biodiversität dort verloren geht, hat man eine EU-Wiederherstellungsverordnung (jetzt Verordnung [EU] 2024/1991 vom 24.06.2024 über die Wiederherstellung der Natur) erlassen, die die Mitgliedsstaaten (und auch Deutschland) zwingt, verbindliche Pläne aufzustellen, um dann zeitlich gestaffelt im Zeitraum von 2030 - 2050 in allen Ökosystemen, die der Wiederherstellung bedürfen, Renaturierungsmaßnahmen zu ergreifen. Es geht hier also um die planmäßige Herstellung von „guter Natur“. Ideologisch steckt dahinter der Gedanke, dass man als Mensch in der Lage sei, quasi wie ein Schöpfer, Natur zu schaffen oder Natur wiederherzustellen. Bis 2030 sollen solche Maßnahmen auf mindestens 20 % der Land- und 20 % der Meeresflächen in Ökosystemen, die der Wiederherstellung bedürfen, und bis 2050 in allen wiederherstellungsbedürftigen Ökosystemen ergriffen werden. Das Problem liegt natürlich darin, dass die entsprechenden Ökosysteme bewertet werden müssen. Aufgrund der ständigen Veränderungen wird man kaum ein Ökosystem finden, das man nicht nach den mehr oder weniger subjektiven Gesichtspunkten verändern oder „verbessern“ könnte. Die zu erstellenden nationalen Wiederherstellungspläne und die dann umzusetzenden Maßnahmen betreffen auch Städte (Stadtökologie) und Wälder (etwa die Pflanzung von 3 Milliarden zusätzlichen Bäumen nach Art. 13 Wiederherstellungsverordnung). Nimmt man das, was in der Wiederherstellungsverordnung steht, als „bare Münze“, ist das der Beginn eines wirklich flächendeckenden Umbaus von Städten, vor allem aber von Flächen in der Land- und Forstwirtschaft, an Gewässern sowie faktisch auf dem gesamten Bundesgebiet. Die Wiederherstellungsverordnung wird in erheblichem Umfang auch Änderungen im Umweltrecht sowie im Bauplanungsrecht notwendig machen und vor allem in erheblichem Umfang Eigentümerbefugnisse beschränken.

 

 

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23.09.2025

Beamtenrecht

Beamtenrecht: Tattoo und Karriereknick

Beamtenrecht: Tattoo und Karriereknick

Beamtenrecht: Tattoo und Karriereknick

 

Das Tragen von Tattoos ist seit einigen Jahrzehnten eine allgemeine gesellschaftliche Modeerscheinung geworden. Dabei beschränkt sich die „Verzierung“ des eigenen Körpers häufig nicht mehr auf unsichtbare und von Kleidung bedeckte Körperteile, sondern ist häufig offen sichtbar (an Arm, Hals, Gesicht, Nacken usw.). Die Verschönerung des eigenen Körpers ist natürlich Ausdruck des individuellen Geschmacks und Ausübung des der betreffenden Person zustehenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Staat darf das deshalb nicht generell verbieten (es sei denn, es handelt sich um verfassungswidrige Kennzeichen).

Im öffentlichen Dienst gelten aber andere Regelungen: Hier darf der Staat aus sachlichen Gründen, etwa im Hinblick auf das Ansehen des Staates, das einem Beamten entgegengebrachte Vertrauen, im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes oder der wahrgenommenen Aufgabe von seinen Bediensteten – insbesondere von Beamten – Rücksichtnahme und Einschränkung des eigenen Persönlichkeitsrechts fordern. Deshalb finden sich in den meisten Beamtengesetzen Regelungen wie Folgende:

„Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert.“ (so etwa in § 61 Abs. 2 S. 2 BBG). Und überall dort, wo der öffentlich Bedienstete zumindest in der Öffentlichkeit auftritt, Dritten gegenübertritt, muss darauf Rücksicht genommen werden, dass Tattoos unter Umständen die Öffentlichkeit oder auch nur Dritte abstoßen oder auch bestimmte Zuordnungen assoziieren können, insbesondere zu Milieus (Kriminellenmilieu, Prostituiertenmilieu, bestimmte politische Szenen), mit denen sich der Staat nicht identifizieren möchte. Personen, die bereits im öffentlichen Dienst sind, und erst recht Personen, die später eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst anstreben, sollten beachten, dass Modetrends und vorschnelle Veränderungen des eigenen Aussehens mit den späteren dienstlichen Anforderungen konfligieren können. Das kann ein Einstellungshindernis sein oder später ein Disziplinarvergehen.

Im Beamtenrecht nehmen solche Fragen und auch Streitigkeiten um das äußere Erscheinungsbild zu. Deshalb hat der Gesetzgeber auch betreffende Regelungen im Gesetz selbst verankert und damit die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen, entsprechende weitergehende Forderungen zu stellen. Kommt es zum Konflikt, werden Einzelfallentscheidungen erforderlich sein. Ohne qualifizierte Rechtsberatung und anwaltliche Vertretung wird der Betroffene kaum auskommen.

 

 

Prof. Dr. Torsten Schmidt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Agrarrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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23.09.2025

Agrarrecht

Aus Schriftform wird Textform – Wichtige Änderungen im Miet- und Pachtrecht (vor allem Landpachtrecht)

Aus Schriftform wird Textform – Wichtige Änderungen im Miet- und Pachtrecht (vor allem Landpachtrecht)

Aus Schriftform wird Textform – Wichtige Änderungen im Miet- und Pachtrecht (vor allem Landpachtrecht)

 

An versteckter Stelle, nämlich im 4. Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 (BGBl. Nr. 323), hat der Gesetzgeber (Art. 14) auch wichtige Änderungen im BGB veranlasst. An mehreren Stellen wurde das bis 31.12.2024 geltende Schriftformerfordernis durch die „Textform“ ersetzt. Wichtig ist das vor allem für „befristete Mietverträge“. Während man in § 550 BGB nach wie vor lesen kann: „Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.“ und somit der Eindruck entsteht, es habe sich am Schriftformerfordernis im Mietrecht nichts geändert, hat der Gesetzgeber aber in § 578 BGB (der die gewerblichen Mietverträge, die sonstigen Mietverträge über Grundstücke und Sachen betrifft) unterdessen den Satz angefügt: „§ 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt.“. D. h.: Für Wohnungsmietverträge gilt weiterhin das Schriftformerfordernis, für sonstige Mietverträge (vor allem gewerbliche Mietverträge) wurde das Schriftformerfordernis durch ein Textformerfordernis ersetzt.

 

Gleiches findet man im Landpachtrecht in § 585a BGB. Auch dort wurden die Wörter „schriftliche Form“ durch Textform ersetzt. Die Vorschrift lautet also nunmehr seit 01.01.2025: „Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.“. Auch im Landpachtrecht besteht also für die länger befristeten Verträge ab sofort ein Textformerfordernis. Und dieses Textformerfordernis wurde nunmehr auch für die Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen im Landpachtvertrag (§ 594a Abs. 1 S. 2 BGB), den Widerspruch bei Tod des Pächters gegen die Fortsetzung mit den Erben (§ 594d Abs. 2 S. 3 BGB) sowie für das Fortsetzungsverlangen eines Pächters in § 595 Abs. 4 BGB geschaffen.

Der Hauptanwendungsfall bleibt aber die Frage, ob eine wirksame Befristung vorliegt oder nicht. Hier scheiterten oftmals wirksame Befristungen im gewerblichen Mietrecht sowie im Landpachtrecht an der nicht eingehaltenen Schriftform. Das wollte der Gesetzgeber jetzt geringfügig durch Textform erleichtern.

Wichtig ist, der Gesetzgeber mit Art. 229 § 70 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) gleich noch eine komplizierte Übergangsvorschrift geschaffen hat, nach der sinngemäß die bisherigen Formerfordernisse auf Altverträge noch anzuwenden sind, und zwar bei den gewerblichen Mietverhältnissen bis 01.01.2026, bei den Landpachtverhältnissen bis einschließlich 01.07.2026. Für die neu abgeschlossenen Verträge sowie für Änderungsvereinbarungen ab 01.01.2025 gilt aber schon neues Recht.

 

Ausblick: Die bestehenden Risiken der unwirksamen Befristung bei länger befristeten gewerblichen Mietverträgen und länger befristeten Landpachtverträgen sind nicht bzw. nur zum Teil gebannt: Denn das Hauptproblem der unwirksamen Befristung war bisher und ist es auch weiterhin, dass eine Vielzahl von Nebenabreden, dem tatsächlich Gemeinten und dem tatsächlich Gewollten sich überhaupt nicht in der Urkunde wiederfand. Dieses Risiko besteht auch weiterhin, selbst wenn für die betreffende Vertragsurkunde künftig nur noch die Textform Erfordernis ist.

Auch weiterhin wird es deshalb eine komplizierte Kasuistik zur Wirksamkeit von gewerblichen Mietverträgen und Landpachtverträgen geben. Auch weiterhin ist hier Rechtsberatung immer erforderlich.

 

Prof. Dr. Torsten Schmidt

Rechtsanwalt

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23.09.2025

Straßen- und Wegerecht

Rechtsfragen im Straßenrecht – das subjektiv-öffentliche Recht im Straßenrecht

Rechtsfragen im Straßenrecht – das subjektiv-öffentliche Recht im Straßenrecht

Rechtsfragen im Straßenrecht – das subjektiv-öffentliche Recht im Straßenrecht

 

Das deutsche Verwaltungsprozessrecht ist dadurch geprägt, dass nur derjenige die Gerichte anrufen darf und in der Regel auch nur dann Erfolg hat, wenn er sich auf die Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts beruft. Deshalb ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage im Regelfall, dass der Betroffene geltend macht, durch eine Maßnahme (bspw. einen Verwaltungsakt) oder deren Ablehnung in einem „eigenen Recht“ verletzt zu werden (§ 42 Abs. 2 VwGO). Diese bei nahezu allen Rechtsbehelfen erforderliche Widerspruchsbefugnis, Antragsbefugnis oder Klagebefugnis setzt also immer eine eigene subjektive Rechtsstellung voraus, die dem Antragsteller, Widerspruchsführer oder Kläger durch das Gesetz vermittelt wird. Diese Begrenzung auf den subjektiven Rechtsschutz will Gerichte vor Überlastung schützen, führt aber auch dazu, dass selbst offenkundig rechtswidriges Handeln einer Behörde gerichtlich unüberprüfbar bleibt, wenn nicht zugleich subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind. Bei der Benutzung öffentlicher Straßen kann das zu interessanten Fallgestaltungen führen: Während in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, dass gegen straßenverkehrsrechtliche Regelungen (also Verkehrszeichen) jeder von der verkehrsrechtlichen Regelung betroffene Verkehrsteilnehmer auch in einem subjektiv-öffentlichen Recht als Verkehrsteilnehmer betroffen ist, ist das bei sonstigen Straßenbenutzungen im Straßenrecht nicht der Fall. Wer nicht unmittelbar Anlieger oder Hinterlieger ist und deshalb nicht ein über ein „Jedermann-Interesse“ hinausgehendes gesteigertes Interesse an der Benutzung einer Straße, an der öffentlichen Straßeneigenschaft hat, kann sich gegen straßenrechtliche Maßnahmen nicht zur Wehr setzen. Allein das Benutzen der Straße als Allgemeinheit für jedermann soll noch nicht eine entsprechend qualifizierte subjektiv-öffentliche Rechtsstellung begründen. Das hat jüngst auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht noch einmal klargestellt (Beschluss vom 11.10.2024 – 1 A 317/23) aus Anlass eines Streites um die Eintragung eines Verbindungsweges als öffentliche Straße. Diese war bis zum 31.12.2022 noch nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen, war in der Öffentlichkeit vorhanden und von einem entsprechenden Kläger auch tatsächlich regelmäßig benutzt worden. Er hatte deshalb gemäß § 54 Abs. 3 S. 2 Sächsisches Straßengesetz die Nachtragung dieser historisch vorhandenen Straße in das Bestandsverzeichnis beantragt und, nachdem dies abgelehnt worden war, auch Klage erhoben. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verneint allerdings die Klagebefugnis, die Eintragung einer solchen historischen Straße weiter gerichtlich zu verfolgen. Da er weder Anlieger noch Hinterlieger sei, habe er lediglich ein Allgemeininteresse. Und da auf die Aufrechterhaltung einer Straße und insbesondere auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs nach § 14 Abs. 1 S. 2 Sächsisches Straßengesetz ohnehin kein Anspruch besteht, fehle ihm die erforderliche Klagebefugnis. Das ist insofern ein interessanter Fall, als das Gesetz selbst für die Anregung der erforderlichen Nachtragung in das Bestandsverzeichnis gar nicht eine subjektiv-öffentliche Rechtsstellung voraussetzte, sondern lediglich eine entsprechende Antragstellung gestattete, wenn ein „berechtigtes Interesse“ bestand.

 

 

Prof. Dr. Torsten Schmidt

Rechtsanwalt

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23.09.2025

Kommunalrecht

Rechtsberatung im kommunalen Wirkungskreis (Kommunalberatung) – Rechtsberatung für Städte und Gemeinden

Rechtsberatung im kommunalen Wirkungskreis (Kommunalberatung) – Rechtsberatung für Städte und Gemeinden

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Rechtsberatung im kommunalen Wirkungskreis (Kommunalberatung) – Rechtsberatung für Städte und Gemeinden

 

Da grundsätzlich alle öffentlichen Aufgaben auf kommunaler Ebene bei Städten und Gemeinden oder Landkreisen wahrgenommen werden, sind kommunale Träger (Städte, Gemeinden, Zweckverbände, Landkreise) in vielfältiger Weise von verschiedenen Rechtsgebieten betroffen:

 

Als Schulträger müssen sie schulrechtliche Bestimmungen beachten, als Träger und Kostenträger von Kindertageseinrichtungen wenden sie Kindergartenrecht an, als Straßenbaulastträger sind sie im Straßenrecht tätig, als Planungsträger müssen sie planungsrechtliche Bestimmungen aus dem BauGB oder aus dem Fachplanungsrecht beachten. Da häufig Städte und Gemeinden – in jedem Fall aber Landkreise – die Aufgaben unterer Verwaltungsbehörden wahrnehmen, wenden sie umweltrechtliche Bestimmungen, pass- und melderechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Namensrechts, bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Bestimmungen, ausländer- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen, archivrechtliche Bestimmungen, forst- und waldrechtliche Bestimmungen, steuer- und abgabenrechtliche Bestimmungen an. Die gesamte Breite des geltenden öffentlichen Rechts ist auf kommunaler Ebene angebunden.

Darüber hinaus gelten natürlich auch für die Arbeit und die innere Verfassung die kommunalrechtlichen Bestimmungen in den Gemeindeordnungen, Landkreisordnungen, in den Gesetzen über die kommunale Zusammenarbeit, in den Bestimmungen des Kommunalabgabenrechts, in kommunalen Wahlgesetzen sowie im kommunalen Haushaltsrecht. Dabei müssen diese kommunalrechtlichen Bestimmungen nicht nur Städte, Gemeinden und Landkreise beachten, sondern auch die Kommunalaufsichtsbehörden und vor allem ehrenamtlich Tätige, welche als Stadträte, Gemeinderäte oder Kreisräte sich ehrenamtlich auf kommunaler Ebene engagieren.

Da Gemeinden in erheblichem Umfang aber auch auf die Finanzierung und Zuwendungen angewiesen sind, spielt das Fördermittelrecht/Subventionsrecht auf kommunaler Ebene eine ganz herausragende Rolle. Zum einen nehmen Kommunen selbst Fördermittel in Anspruch, andererseits reichen sie aber auch Fördermittel an private Dritte weiter und tun dies durch Subventionsbescheid, Weiterleitungsverträge, öffentlich-rechtliche Verträge.

Die Komplexität und vor allem die Vielzahl der Rechtsgebiete hat die „Kommunalberatung“ zu einem eigenen juristischen Schwerpunkt gemacht. Rechtsberater sind hier in der Regel spezialisierte Rechtsanwälte, insbesondere Fachanwälte für Verwaltungsrecht.

 

 

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