Fachanwälte Dallhammer & Kellermann
Die Anwaltskanzlei Dallhammer & Kellermann Fachanwälte besteht seit 1990 und ist mittlerweile mit acht Spezialisten die größte Anwaltskanzlei in Bensheim.
Dallhammer & Kellermann Fachanwälte ist ein Zusammenschluss qualifizierter Juristen, die sich im Teamwork verstehen. Dies führt zu klarer Aufgabenverteilung und optimaler Vertretung der Mandanteninteressen.
Die hohe Qualifikation der Rechtsanwälte wird durch ständige Aus- und Weiterbildung sichergestellt.
Im Mittelpunkt des Beratungskonzepts steht die Mandantschaft, die individuelle Lösungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und persönlicher Situationen erwarten darf.
Die Rechtsanwälte decken mit ihren Fachkenntnissen nahezu alle juristischen Kerngebiete ab und können im Bedarfsfall auf qualifizierte Kooperationspartner zurückgreifen.
Serviceorientiert sind die Anwälte von montags bis freitags zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr erreichbar; auch samstags ist die Vereinbarung von Terminen möglich.
Unsere Anwälte in Bensheim...

Herr Jochen Breitenbach
Rechtsanwalt
Sprachen: Deutsch und Englisch
Fachanwaltschaft:
ArbeitsrechtVerkehrsrecht
Schwerpunkte:
Arbeitsrecht Betriebsprüfung Mediation Mediation im Arbeitsrecht Mediation im Wirtschaftsrecht Steuerrecht Verkehrsrecht
Werdegang

Herr Ronald Dallhammer
Rechtsanwalt Mediator
Sprachen: Deutsch und Englisch
Fachanwaltschaft:
Bau- und ArchitektenrechtFamilienrecht
Schwerpunkte:
Bau- und Architektenrecht Bauplanungsrecht Baurecht (privat) Baurecht (öffentlich) Bauvertragsrecht Familienrecht Grundbuchrecht Ingenieurvertragsrecht Verwaltungsrecht
Werdegang
Ronald Dallhammer, Jahrgang 1957, verheiratet, zwei Kinder, Abitur 1977 am Goethe-Gymnasium in Bensheim
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim
Referendariat beim Landgericht Mannheim, Staatsanwaltschaft Mannheim, Bauamt Karlsruhe, einsemestriges Studium an der Verwaltungshochschule in Speyer
Korrekturassistent für die Verwaltungshochschule in Speyer
1985 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
seit Februar 2007 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
seit Dezember 2007 Fachanwalt für Familienrecht
Mitglied im Anwaltverein Darmstadt und Südhessen e.V. (im Deutschen Anwaltverein e.V.)
Mehrjährige Tätigkeit als Sprecher einer Bürgerinitiative

Herr Thorsten Eschborn
Rechtsanwalt
Sprachen: Deutsch und Englisch
Fachanwaltschaft:
SozialrechtMedizinrecht
Schwerpunkte:
Berufsunfähigkeitsversicherung Haftpflichtversicherung Internationales Versicherungsrecht Lebensversicherung Medizinrecht Medizinrecht (Ärzte) Private Krankenversicherung Sachversicherung Sozialrecht Versicherungsrecht
Werdegang
Thorsten Eschborn, Jahrgang 1978, Abitur 1998 am Alten Kurfürstlichen Gymnasium zu Bensheim
Studium der Rechtswissenschaften an der Ruprechts-Karls-Universität Heidelberg
Referendariat bei dem Landgericht Darmstadt, Staatsanwaltschaft Darmstadt und Rechtsamt des Kreises Bergstraße
Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung an der Fernuniversität Hagen
2007 Zulassung als Rechtsanwalt überwiegend tätig auf den Gebieten des Zivil- und Sozialrechts
2009 Erfolgreiche Teilnahme am Fachanwaltskurs Sozialrecht
Ehrenamtliche Tätigkeit bei der KSG Brandau, unter anderem als Mitglied des Spielausschusses

Herr Andreas Groß
Rechtsanwalt
Sprachen: Deutsch und Englisch
Fachanwaltschaft:
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Schwerpunkte:
Miet- und WEG-Recht Nachbarrecht Pachtrecht Reiserecht Zivilrecht
Werdegang

Herr Helmut Kellermann
Rechtsanwalt
Sprachen: Deutsch, Englisch und Spanisch
Fachanwaltschaft:
ErbrechtBank- und Kapitalmarktrecht
Schwerpunkte:
Bank- und Kapitalmarktrecht Börsenrecht Erbrecht Erbschaftsteuerrecht Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz Prospekthaftungsrecht Testamentsvollstreckung Verbraucherkreditrecht Wechsel- und Scheckrecht
Werdegang

Herr Stefan Mayer
Rechtsanwalt
Sprachen: Deutsch und Englisch
Fachanwaltschaft:
Verkehrsrecht
Schwerpunkte:
Fahrerlaubnisrecht Insolvenzrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Strafrecht Verbraucherinsolvenz Verkehrsrecht Verkehrsstrafrecht Versicherungsrecht
Werdegang
Stefan Mayer, Jahrgang 1972, verheiratet, Abitur 1990 am Lichtenberg-Gymnasium in Darmstadt
Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes-Gutenberg Universität in Mainz
Referendariat beim Landgericht Darmstadt, Staatsanwaltschaft Darmstadt, Amtsgericht Darmstadt
1991 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
seit Februar 2007 Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Fachartikel von Fachanwälte Dallhammer & Kellermann
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08.11.2021
Arbeitsrecht
Auch Urlaub von vor 20 Jahren muss noch nicht verjährt sein
Nach dem Urteil des EuGH (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Aktenzeichen: C-684/16) kann bei einer richtlinienkonformen Auslegung der deutschen Urlaubsvorschriften ein Verfall der Urlaubsansprüche grundsätzlich nur noch dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zuvor konkret . . .
Nach dem Urteil des EuGH (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Aktenzeichen: C-684/16) kann bei einer richtlinienkonformen Auslegung der deutschen Urlaubsvorschriften ein Verfall der Urlaubsansprüche grundsätzlich nur noch dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen und darauf hingewiesen hat, dass er anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
Da sich deshalb Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten im Urlaubsjahr verletzt hat, stellt sich die Frage, ob Urlaubsansprüche gemäß § 194, 195 BGB verjähren können.
Das BAG hat nun folgende Frage mit Beschluss vom 29.9.2020, Aktenzeichen: 9 AZR 266/20 (A) dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt:
Gestattet das Unionsrecht die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 194 I, § 195 BGB, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben?
Nach § 194 I BGB unterliegen Ansprüche der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB).
Die Verjährung gibt dem Schuldner eine Einrede, die er geltend machen muss. In diesem Fall wird für den Gläubiger nach Ablauf der Verjährungsfrist ein Hindernis geschaffen, den bestehenden Anspruch erfolgreich durchzusetzen, vgl. § 214 I BGB.
Die Beantwortung der Frage, ob der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 III BUrlG verfallen konnte, gemäß § 194 I, § 195 BGB der Verjährung unterliegt oder ob in diesem Fall ein aus dem Bundesurlaubsgesetz folgender Gesetzesbefehl der Verjährbarkeit des Urlaubsanspruchs entgegensteht, hängt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts von der Auslegung des Unionsrechts ab.
Gleiches gilt für die Frage, ob der wegen unterlassener Aufforderung und Hinweise des Arbeitgebers nicht verfallene Urlaub aus dem fraglichen Urlaubsjahr im Hinblick auf den Beginn der möglicherweise geltenden Verjährungsfristen (§ 199 I Nr. 1 BGB) so zu behandeln ist, als sei er wie der Urlaub aus dem folgenden oder einem späteren Urlaubsjahr entstanden, zu dem er bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 7 III BUrlG hinzutritt.
Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird.
Arbeitgebern ist in jedem Fall anzuraten, die Aufforderungs- und Hinweispflichten nachweisbar zu erfüllen und regelmäßig Urlaub zu gewähren.
Jochen Breitenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Mannheim
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