Wird eine Kaufsache in eine andere Sache oder ein Gebäude eingebaut und stellt sie sich im Nachhinein als mangelhaft heraus, fallen oftmals erhebliche Kosten für den Austausch an. Nicht selten übersteigen die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der zur Nacherfüllung gelieferten mangelfreien Sache den Kaufpreis um ein Vielfaches.
Händler und Zulieferer sind durch den neuen Lieferantenregress besonders betroffen. Sie trifft künftig die Pflicht, Aus- und Einbaukosten, die durch den mangelbedingt erforderlichen Austausch beim Endkunden entstehen, zu tragen. Umso wichtiger ist es für diese Unternehmen, sich optimal aufzustellen und sich vor den entstehenden Risiken zu schützen.
Wir unterstützen unsere Mandanten im Rahmen der Durchsetzung und Abwehr dieser Ansprüchen, sowie der Anpassung von AGBs und Verträgen.