Für die Gemeinden ist die Gewässerunterhalt mit erheblichen Aufwand verbunden, gehören doch die Erhaltung des Gewässerbettes, die Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, und selbst die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen und vieles mehr, zur Gewässerunterhaltung. Das kann bei einer Vielzahl von Bächen, Tümpeln, Gräben und Rinnsalen jährlich erheblichen Kostenaufwand verursachen. Deshalb versuchen die Gemeinden zunehmend, diese Kosten auf Anlieger umzulegen. So machen einige Landeswassergesetze (etwa § 37 Abs. 1 SächsWG) eine sog. „Gewässerunterhaltungsabgabe“ möglich. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden und Gewässerunterhaltungsverbände durch Satzung bestimmen, dass Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und von wasserwirtschaftlichen Anlagen, denen durch die Unterhaltung des Gewässers und der Ufer ein Vorteil entsteht, für den der Gemeinde oder dem Gewässerunterhaltungsverband entstehenden Unterhaltungsaufwand nach dem Verhältnis des Vorteils eine Gewässerunterhaltungsabgabe zu leisten haben.
Seit Kurzem liegt hierzu erstmals auch Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vor, wie eine solche Abgabeerhebung möglich ist. In einem Urteil (Urt. v. 01.12.2015 - 4 C 32/14) hat es sich zum Kalkulationserfordernis, zum Umlagemaßstab (z.B. Gewässerfrontmeterlänger), zur Berücksichtigung des öffentlichen Interesses in der Kalkulation (bspw. 20% der Gesamtkosten) und auch zu einzelnen Kostenpositionen (z.B. Raumkosten, Personalkosten als Kosten der Gewässerunterhaltung) geäußert. Dies wird nunmehr viele Gemeinden ermutigen, zur Entlastung eigener Haushalte von der „Gewässerunterhaltungsabgabe“ Gebrauch zu machen. Sowohl für betroffene Grundstückseigentümer und Anlieger, aber auch für die unterhaltungspflichtigen Gemeinden wird es hier künftig erheblichen Beratungsbedarf geben. Die Konsultation eines im Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalts ist immer ratsam.
Dr. Torsten Schmidt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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