Häufig verspricht ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Übernahme von Bußgeldern für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Lenkzeitüberschreitungen oder sonstige Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten. Die arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung ist unterschiedlich.
1. Steuerrechtliche Behandlung der Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.7.2004 ( VI R 29/00 ) handelt der Arbeitgeber bei der versprochenen Übernahme von Bußgeldern oder Geldstrafen überwiegend in eigenbetrieblichem Interesse, weil er in dem Versprechen zur Übernahme eine entsprechende Übertretung angeordnet oder gebilligt hat. Aus diesem Grunde ist die Übernahme von Geldbußen, die bei Lenkzeitüberschreitungen durchaus mehrere 100 € betragen kann, nicht zu versteuern. Nicht entschieden wurde die Frage, ob der Arbeitgeber die übernommenen Bußgelder als Betriebsausgabe absetzen kann.
2. Anspruch des Arbeitnehmers auf Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber
Bereits im Jahre 2001 hatte das Bundesarbeitsgericht ( Urteil vom 25.01.2001 8 AZR 465/00 ) entschieden, dass die Übernahme von Bußgeldern für Arbeitnehmer sittenwidrig sei, weil er durch vorangegangene entsprechende Anordnungen seine Arbeitnehmer zu entsprechenden Übertretungen anstifte. Mit Urteil vom 26.1.2010 hat auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ( 3 Sa 497/09 ) entschieden, dass ein Arbeitgeber auch dann nicht zur Übernahme von Bußgeldern verpflichtet sei, wenn die zugrundeliegenden Übertretungen auf seine Anordnung beruhen.
Arbeitnehmer müssen Geldbußen regelmäßig auch dann selbst zahlen, wenn der Arbeitgeber entsprechende Übertretungen anordnet oder verspricht , die Geldbußen zu übernehmen, sich aber an dieses Versprechen nicht hält.