Tierhalterhaftung
Die Verhaltensweisen von Tieren sind für Menschen weder berechenbar noch steuerbar. Insofern können Tiere bzw. Tierhaltung Risiken und Gefahren für Menschen bedeuten. Hundebisse und Reitunfälle sind nur die Spitze des Eisbergs. Für diese bekannte Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens haften die Besitzer bzw. Halter von Tieren, denen diese Risiken und Gefahren bewusst sind, in besonderer Weise. Auf dem Gebiet der Tierhaltung gilt die so genannte Gefährdungshaftung. Sie bedeutet, dass sich die Schuldfrage in Bezug auf den Halter gar nicht erst stellt, weil alleine schon das Halten von Tieren die Haftung bei Eintreten eines Schadens ausreichend begründet. Die Gefährdungshaftung gilt allerdings nicht für Nutztiere. Ein Mitverschulden der Geschädigten kann vor Gericht unter Umständen auch anerkannt werden.
Streitigkeiten und komplizierte Fälle sind die unvermeidbare Konsequenz der Tierhaltung mitten in der menschlichen Gesellschaft. Auf dem Gebiet der Tierhalterhaftung erfahrene Rechtsanwälte unterstützen Tierhalter und Geschädigte mit ihrem Spezialwissen.
Streitigkeiten und komplizierte Fälle sind die unvermeidbare Konsequenz der Tierhaltung mitten in der menschlichen Gesellschaft. Auf dem Gebiet der Tierhalterhaftung erfahrene Rechtsanwälte unterstützen Tierhalter und Geschädigte mit ihrem Spezialwissen.
Artikel im Bereich Tierhalterhaftung
Die vergangenen drei Wochen waren offenbar in stadtnahen Wäldern oder sonstigen Erholungsgebieten geprägt von nachhaltigen Auseinandersetzungen zwischen erholungssuchenden mit und ohne Hunden. Richtigerweise hat sich herumgesprochen, dass Hunde in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli in der freien Landschaft an der Leine zu führen sind. Dabei wird offenbar der Begriff der freien Landschaft sehr weit ausgelegt und von einigen Nicht-Hundebesitzern gefordert, die Hunde seien grundsätzlich an der Leine zu führen.
Erschienen am 18. Januar 2011 unter Tierhalterhaftung