Reiserecht
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… manchmal aber nicht. Grundsätzlich gilt für Ansprüche wegen Reisemängeln
ein zweijährige Verjährungsfrist, welche mit dem Tag zu laufen
beginnt, an dem die Reise endet bzw. enden sollte. Viele Reiseveranstalter
haben jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die
Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt. Ganz so einfach, wie es sich viele
Reiseveranstalter wünschen, lassen sich die Kundenrechte jedoch nicht
beschneiden. Druckt ein Reiseveranstalter seine AGB in seinem Katalog ab, so
werden diese auch dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, wenn der
Kunde den Katalog im Reisebüro bei der Buchung einsehen konnte. Dies hat
nunmehr der Bundesgerichtshof klargestellt. Zudem hat er entschieden, dass
Reisebedingungen des Reiseveranstalters, die die gesetzliche Verjährungsfrist
von zwei Jahren für alle vertraglichen Schadensersatzansprüche des
Reisenden verkürzen, unwirksam sind.
Erschienen am 14. Dezember 2010 unter Reiserecht


