Reiserecht

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… manchmal aber nicht. Grundsätzlich gilt für Ansprüche wegen Reisemängeln ein zweijährige Verjährungsfrist, welche mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Reise endet bzw. enden sollte. Viele Reiseveranstalter haben jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt. Ganz so einfach, wie es sich viele Reiseveranstalter wünschen, lassen sich die Kundenrechte jedoch nicht beschneiden. Druckt ein Reiseveranstalter seine AGB in seinem Katalog ab, so werden diese auch dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, wenn der Kunde den Katalog im Reisebüro bei der Buchung einsehen konnte. Dies hat nunmehr der Bundesgerichtshof klargestellt. Zudem hat er entschieden, dass Reisebedingungen des Reiseveranstalters, die die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren für alle vertraglichen Schadensersatzansprüche des Reisenden verkürzen, unwirksam sind.

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Erschienen am 14. Dezember 2010 unter Reiserecht