Öffentliches Recht
Öffentliches Recht und Privatrecht (oder Zivilrecht) sind die beiden umfassenden Teilgebiete des deutschen Rechtsystems. Die Unterscheidung ist in ihren Details nicht unumstritten. Außer Zweifel steht jedoch, dass das Privatrecht (Zivilrecht) Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich gleichberechtigten Personen regelt, während es im Öffentlichen Recht um die Rechtsverhältnisse ungleicher Beteiligten eines hierarchischen Systems geht.
Öffentliches Recht umfasst Normen und Vorschriften, die in erster Linie das Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger sowie das Verhältnis von Staats- und Verwaltungsorganen untereinander betreffen. In seinem Verhältnis zu den Bürgern gewährt der Staat den Bürgern Rechte und bestimmt ihre Pflichten, ohne dass hier eine Gegenseitigkeit bestünde.
Öffentliches Recht ist zwingend und ausnahmslos anzuwenden. Im Privatrecht hingegen gelten viele Vorschriften nur bedingt, nämlich dann, wenn die beteiligten freien Individuen nichts davon Abweichendes vereinbart haben (Autonomie). Wichtige Teilgebiete des Öffentlichen Rechts sind das Staatsrecht, das Verwaltungsrecht, das Prozessrecht und das Strafrecht.
Öffentliches Recht umfasst Normen und Vorschriften, die in erster Linie das Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger sowie das Verhältnis von Staats- und Verwaltungsorganen untereinander betreffen. In seinem Verhältnis zu den Bürgern gewährt der Staat den Bürgern Rechte und bestimmt ihre Pflichten, ohne dass hier eine Gegenseitigkeit bestünde.
Öffentliches Recht ist zwingend und ausnahmslos anzuwenden. Im Privatrecht hingegen gelten viele Vorschriften nur bedingt, nämlich dann, wenn die beteiligten freien Individuen nichts davon Abweichendes vereinbart haben (Autonomie). Wichtige Teilgebiete des Öffentlichen Rechts sind das Staatsrecht, das Verwaltungsrecht, das Prozessrecht und das Strafrecht.


