Unfallversicherung, gesetzliche
Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung. Ihr vorrangiges Ziel ist es, bei allen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit der beruflichen Tätigkeit einer Person zusammenhängen, medizinische und therapeutische Maßnahmen zu ermöglichen, die der Gesundung und der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen. Die Versicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber bezahlt. Die Beitragshöhe richtet sich nach variablen Faktoren, zum Beispiel nach der Höhe der Vergütung der versicherten Person und der Gefährlichkeit der Tätigkeit.
Die Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist, wie bei allen Arten der Sozialversicherung, das Sozialgesetzbuch. Bei Berufskrankheiten ist die Berufskrankheitenverordnung mit ausschlaggebend. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen medizinische Sachleistungen, Rehabilitationsmaßnahmen und diverse Geldleistungen (zum Beispiel als Lohnersatz oder Entschädigung, Verletztengeld oder-rente, Pflegegeld und Abfindungen usw.).
Die Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist, wie bei allen Arten der Sozialversicherung, das Sozialgesetzbuch. Bei Berufskrankheiten ist die Berufskrankheitenverordnung mit ausschlaggebend. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen medizinische Sachleistungen, Rehabilitationsmaßnahmen und diverse Geldleistungen (zum Beispiel als Lohnersatz oder Entschädigung, Verletztengeld oder-rente, Pflegegeld und Abfindungen usw.).
Artikel im Bereich Unfallversicherung, gesetzliche
Wenn sich Nachbarn oder andere sich nahe stehende Personen aus Gefälligkeit bei
Arbeiten helfen, handelt es sich um Nachbarschaftshilfe. Dies kann der
Nachbarsjunge sein, der für ein paar Euro den Rasen mäht oder ein Freund, der
beim Umzug hilft und dafür mit Speis und Trank versorgt wird. Diese Hilfeleistungen,
bei denen Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft deutlich im Vordergrund stehen und die
nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind, sind steuerrechtlich irrelevant, begründen
z.B. kein Arbeitsverhältnis und sind auch sozialversicherungsrechtlich ohne
Bedeutung.
Erschienen am 18. Januar 2011 unter Unfallversicherung, gesetzliche