Vermögensgesetz
Das Vermögensgesetz gleicht von der DDR begangene Eingriffe in das Privatvermögen durch Entschädigung aus. Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich nicht auf alle Zwangsmaßnahmen in diesem Bereich sondern gilt nur für das Vermögen von Ausländern sowie von Deutschen, die entweder die DDR verlassen oder schon immer außerhalb der DDR gelebt haben. Das Gesetz umfasst entschädigungslose Enteignungen, Verstaatlichungen, unlautere Maßnahmen wie etwa die zwangsweise Aufgabe des Eigentums gegen Ausreisegenehmigung und andere Arten des Vermögensverlustes, zum Beispiel auch Vermögensverluste während der nationalsozialistischen Ära.
Gegenstand der Entschädigung nach dem Vermögensgesetz können Grundstücke, rechtlich unabhängige Bauwerke, Kontoguthaben, Hausrat, Unternehmenseigentum oder -beteiligungen, Nutzungsrechte, Urheberrechte sowie gewerbliche Schutzrechte sein.
Gegenstand der Entschädigung nach dem Vermögensgesetz können Grundstücke, rechtlich unabhängige Bauwerke, Kontoguthaben, Hausrat, Unternehmenseigentum oder -beteiligungen, Nutzungsrechte, Urheberrechte sowie gewerbliche Schutzrechte sein.