Grundstücksrecht

Während umgangssprachlich jedes beliebige Stück Erdoberfläche als Grundstück bezeichnet werden kann, ist die juristische Definition des Wortes wesentlich strenger. Bei einem Grundstück handelt es sich um eine Bodenfläche, die durch genaue Abmessungen von der Umgebung abgegrenzt und im Grundbuch oder im Liegenschaftskataster eingetragen ist. Zum Eigentum am Grundstück gehören der Luftraum über und das Erdreich unter der Oberfläche sowie die so genannten „wesentlichen Bestandteile“ (Gebäude, Bäume), die fest mit dem Erdboden verbunden sind.

Rechtsgrundlage des Grundstücksrechts sind die Grundbuchordnung und das Bürgerliche Gesetzbuch. Eine Änderung der Eigentümerverhältnisse wird beurkundet und ins Grundbuch eingetragen. Ändern sich die Rechtsverhältnisse nicht auf Grund eines Rechtsgeschäfts zwischen zwei Parteien sondern auf Grund einer Erbschaft oder einer Zwangsversteigerung, wird eine Grundbuchberichtigung vorgenommen. Die Eintragung von Änderungen, die nicht die Eigentümerverhältnisse betreffen (Teilung oder Vereinigung von Grundstücken), können vom Eigentümer veranlasst werden.