Umgangsrecht

Umgangsrecht bedeutet das gegenseitige Recht von Eltern und minderjährigen Kindern, persönlichen Umgang miteinander pflegen zu können auch dann, wenn der betreffende Elternteil nicht mit dem Kind zusammenlebt und kein Sorgerecht hat. Auch Großeltern, Geschwister, Pflege- oder Stiefeltern können umgangsberechtigt sein. Das Umgangsrecht besteht auch dann, wenn das Kind weder bei seiner Mutter noch bei seinem Vater lebt.

Das Umgangsrecht bedeutet für das Kind das Recht zum Umgang mit seinen Eltern. Für die Eltern bedeutet dieses Recht vor allen Dingen eine Verpflichtung zum Kontakt und Umgang mit ihrem Kind. Die Ausweitung des Umgangsrechts auf dritte Personen ist nur bei besonderen Situationen gestattet.

Rechtlich unzweifelhaft aber schwer durchsetzbar ist das Umgangsrecht des Kindes einem Elternteil gegenüber, der den Kontakt ausdrücklich nicht wünscht. Wenn die Kommunikation zwischen den Elternteilen nicht funktioniert, sorgt der Gesetzgeber für die Aufrechterhaltung des Umgangs mit einem solchen Elternteil durch den Einsatz geeigneter Fachkräfte, mit deren Unterstützung ein betreuter Umgang ermöglicht wird.