Zugewinnausgleich

Ausgangspunkt und Ursache eines bei der Scheidung zu erfolgenden Zugewinnausgleichs ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft gilt für Ehegatten immer dann, wenn sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, um einen anderen Güterstand (Gütergemeinschaft, Gütertrennung) zu vereinbaren.

Bei der Zugewinngemeinschaft wird anlässlich der Scheidung dasjenige Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt, um das das Anfangsvermögen bei der Heirat während der Ehe vermehrt wurde. Es handelt sich um das Vermögen, das während der Ehe zum Anfangsvermögen dazu gewonnen wurde. Der Zugewinnausgleich wirkt sich beim Tod eines Partners ebenfalls aus, indem es den gesetzlichen Erbteil des überlebenden Partners um ein Viertel erhöht.

Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe zum Vermögen eines der Partner hinzukamen, sind nicht Gegenstand des Zugewinnausgleichs. Sie werden beim Zugewinnausgleich zum Anfangsvermögen hinzugerechnet.