Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Im Unterschied zur Eingetragenen Partnerschaft, die die Lebensgemeinschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen benennt, bezeichnet die Nichteheliche Lebensgemeinschaft eine Gemeinschaft einer Frau und eines Mannes, die miteinander nicht verheiratet sind, deren Gemeinschaft jedoch auf Dauer angelegt ist und ein gegenseitiges Einstehen füreinander mit einschließt.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften beruhen lediglich auf einer privaten gegenseitigen Willenserklärung der Beteiligten – mit Betonung auf „privat“. Aus diesem Grund ist es schwierig, diesen Partnerschaften einen verbindlichen rechtlichen Rahmen zu geben. Nicht wenige Personen, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, sind nicht willens, rechtliche Einmischungen zu akzeptieren. Befürworter einer rechtlichen Regelung betonen die Wichtigkeit eines verbindlichen Rahmens insbesondere dann, wenn aus der Beziehung gemeinsame Kinder hervorgehen.
Probleme und Konflikte treten typischerweise bei der Auflösung einer nichtehelichen Gemeinschaft auf. Um solche Probleme zu vermeiden, empfiehlt sich das Abschließen eines Partnerschaftsvertrages mit Hilfe in Familienrecht erfahrener Rechtsanwälte.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften beruhen lediglich auf einer privaten gegenseitigen Willenserklärung der Beteiligten – mit Betonung auf „privat“. Aus diesem Grund ist es schwierig, diesen Partnerschaften einen verbindlichen rechtlichen Rahmen zu geben. Nicht wenige Personen, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, sind nicht willens, rechtliche Einmischungen zu akzeptieren. Befürworter einer rechtlichen Regelung betonen die Wichtigkeit eines verbindlichen Rahmens insbesondere dann, wenn aus der Beziehung gemeinsame Kinder hervorgehen.
Probleme und Konflikte treten typischerweise bei der Auflösung einer nichtehelichen Gemeinschaft auf. Um solche Probleme zu vermeiden, empfiehlt sich das Abschließen eines Partnerschaftsvertrages mit Hilfe in Familienrecht erfahrener Rechtsanwälte.