Pflichtteil
Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einer verstorbenen Person einen Teil der Erbschaft auch dann, wenn diese vom Erblasser im Testament ausdrücklich enterbt worden sind. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Erbteils. Ein Pflichtteil steht Kindern, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu und kann ausschließlich als Geldbetrag gewährt, d.h. nicht durch Gegenstände abgelöst werden. Entfernte Verwandte und Eltern kommen für eine Pflichtteilregelung nur dann in Frage, wenn es keine unmittelbar pflichtteilberechtigten Verwandten bzw. Ehegatten oder Lebenspartner gibt.
Wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, kann der Erblasser im Testament eine Pflichtteilsentziehung oder eine Pflichtteilseinschränkung vornehmen.
Wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, kann der Erblasser im Testament eine Pflichtteilsentziehung oder eine Pflichtteilseinschränkung vornehmen.