Kollektivarbeitsrecht
Im Gegensatz zum Individualarbeitsrecht, das die Beziehung zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber betrifft, regelt das Kollektivarbeitsrecht rechtliche Belange zwischen einem Kollektiv von Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber. Das Kollektivarbeitsrecht ist sowohl auf die Arbeitnehmer eines Betriebs als auch auf die einer ganzen Branche anwendbar. Die wichtigsten Vorschriften und Regeln sind im Betriebsverfassungsrecht und im Tarifvertragsrecht enthalten.
In den einschlägigen betrieblichen Angelegenheiten werden Arbeitnehmer durch Arbeitnehmerorganisationen (Betriebsrat, Gewerkschaften) vertreten. Diese Verbände schützen die Interessen der Arbeitnehmerschaft dem Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbänden gegenüber. Die Spitzenorganisation der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, die der Arbeitnehmer der Deutsche Gewerkschaftsbund. Wichtige Themenbereiche des kollektiven Arbeitsrechts sind der Arbeitskampf als Mittel zur Durchsetzung von Forderungen und Tarifverträgen und die Gestaltung von Tarifverträgen.
In den einschlägigen betrieblichen Angelegenheiten werden Arbeitnehmer durch Arbeitnehmerorganisationen (Betriebsrat, Gewerkschaften) vertreten. Diese Verbände schützen die Interessen der Arbeitnehmerschaft dem Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbänden gegenüber. Die Spitzenorganisation der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, die der Arbeitnehmer der Deutsche Gewerkschaftsbund. Wichtige Themenbereiche des kollektiven Arbeitsrechts sind der Arbeitskampf als Mittel zur Durchsetzung von Forderungen und Tarifverträgen und die Gestaltung von Tarifverträgen.