Betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung ist eine Arbeitgeberleistung, die entweder nur die Altersversorgung oder zusätzlich auch eine Invaliditäts- und/oder eine Hinterbliebenenversorgung umfassen kann. Seit 2002 sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen der Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung einzurichten, in die ein Teil des Arbeitslohns einfließen kann (Entgeltumwandlung). Zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung können Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder beide beitragen.
Bei der Realisierung der betrieblichen Altersversorgung gibt es unterschiedliche Durchführungsmöglichkeiten (zum Beispiel Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Förderung und steuerliche Behandlung der Beiträge richten sich unter anderem nach dem Durchführungsweg der jeweils implementierten betrieblichen Altersversorgung.
Angesichts der schwierigen finanziellen Lage der gesetzlichen Altersversorgung gewinnt die betriebliche Altersversorgung immer mehr an Bedeutung. Die gesetzlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ändern sich in schnellem Tempo, so dass die Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig überprüft und entsprechend angepasst werden muss. Für diese juristisch komplexe Aufgabe ist die Kompetenz und Erfahrung spezialisierter Rechtsanwälte unerlässlich.
Bei der Realisierung der betrieblichen Altersversorgung gibt es unterschiedliche Durchführungsmöglichkeiten (zum Beispiel Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Förderung und steuerliche Behandlung der Beiträge richten sich unter anderem nach dem Durchführungsweg der jeweils implementierten betrieblichen Altersversorgung.
Angesichts der schwierigen finanziellen Lage der gesetzlichen Altersversorgung gewinnt die betriebliche Altersversorgung immer mehr an Bedeutung. Die gesetzlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ändern sich in schnellem Tempo, so dass die Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig überprüft und entsprechend angepasst werden muss. Für diese juristisch komplexe Aufgabe ist die Kompetenz und Erfahrung spezialisierter Rechtsanwälte unerlässlich.
Artikel im Bereich Betriebliche Altersversorgung
Betriebsrentenleistungen müssen nach § 16 BetrAVG regelmäßig angepasst werden. Nach Abs. 3 Nr. 1 besteht die Möglichkeit, auf die Anpassungsprüfpflicht alle drei Jahre zu verzichten, soweit eine jährlich Anpassung von einem Prozent erfolgt. Dies gilt nach § 30c BetrAVG indes nur für Zusagen, welche nach dem 31.12.1998 erteilt wurden. Das BAG mit in seiner Entscheidung vom 28.06.2011 klargestellt, dass der Eingriff in die Versorgungsregelungen laufender Versorgungsleistungen tragfähiger Gründe bedarf...
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