Erstattung der vollen Gutachterkosten auch bei Mithaftung
Das Oberlandesgericht Rostock hat am 25.02.2011 ( 5 U 122/10 ) entschieden, dass dem Geschädigten die vollen Gutachterkosten auch dann zustehen, wenn ihn eine Mithaftung trifft. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Kosten überhaupt nicht anfallen, wenn der Geschädigte den Unfall selbst verursacht. Nur über die Einholung eines Gutachtens könne der Geschädigte überhaupt den erstattungsfähigen Anteil des Schadens gegenüber dem Versicherer des Mitverursachers beziffern. Im übrigen könne der Sachverständige sein Gutachten nicht entsprechend der Verursachungsbeiträge erstellen und die Reparaturkosten einer Quote errechnen.
Die bisherige Versicherungs- und Gerichtspraxis ging dahin, auch die Gutachterkosten nur entsprechend der Mithaftungsquote zu erstatten. Erstaunlich an dem Urteil ist, dass hier mit wenigen Sätzen ohne wissenschaftlich- dogmatische Begründung eine jahrzehntelange Praxis von Versicherungen und Gerichten aufgehoben wurde.