Unerlaubte Telefonanrufe
Eine weitere Neuerung ist die Ausweitung des Widerrufsrechts, wenn bei
solchen Telefonanrufen Verträge geschlossen werden. Verbrauchern wird
grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, sog. Fernabsatzverträge zu
widerrufen. Dabei handelt es sich um Verträge die ausschließlich über
Fernkommunikationsmittel, z.B. Telefone, abgeschlossen werden. Der
bisherige Ausschluss dieses Widerrufsrechts bei Verträgen, die die Lieferung
von Zeitschriften, Zeitungen oder aber Wett- und Lotteriedienstleistungen
zum Gegenstand haben, gilt nicht mehr. Somit können Verbraucher diese
Verträge innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen. Wie lang die Frist ist,
hängt vom Einzelfall ab. Mindestens beträgt die Frist jedoch 2 Wochen ab
dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine Belehrung über sein
Widerrufsrecht in Textform zugegangen ist.
War es bislang so, dass das Widerrufsrecht in dem Augenblick erlischt, in
dem erstmals vertragliche Leistungen erbracht werden und der Verbraucher
zugestimmt hat, besteht nunmehr die Möglichkeit auch nach Beginn der
Lieferung innerhalb der Widerrufsfrist zu widerrufen. In diesen Fällen ist es
unter Umständen sogar möglich, dass die bis dahin erbrachten Leistungen
nicht bezahlt werden müssen.
Mein Tipp: Telefonwerbung, ob erlaubt oder nicht, wird zwar nicht
grundsätzlich verboten, jedoch stärkt das neue Gesetz deutlich die Rechte
der Verbraucher. Nach wie vor sollten Verbraucher, die Verträge abschließen,
immer prüfen, was im „Kleingedruckten“ steht. Grundsätzlich haben
abgeschlossene Verträge auch Bestand. Nach der neuen verbraucherfreundlichen
Gesetzeslage wird dieser Grundsatz in Teilbereichen aufgeweicht.
Lesen Sie deshalb insbesondere die Widerrufsbelehrung aufmerksam durch
und notieren Sie sich, wann sich die Belehrung in Ihrem Briefkasten befunden
hat. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die Widerrufsfrist. Sollte Ihnen keine
Widerrufsbelehrung zugesandt worden sein oder die Belehrung nicht den
gesetzl. Anforderungen genügen, so erlischt Ihr Widerrufsrecht auch nicht.