Reisemängel: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall unternahm der Kläger eine
Pauschalreise nach Mauritius. Nach seiner Rückkehr von der Reise am
18.8.2005 meldete der Kläger Ansprüche wegen Reisemängeln bei dem
beklagten Reiseveranstalter an und reichte am 11.8.2006 Klage wegen
teilweiser Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit ein. Die Klage konnte dem Beklagten jedoch
aufgrund fehlerhafter Adressierung in der Klageschrift erst im Dezember
2006 zugestellt werden. Die AGB des Beklagten sahen vor, dass vertragliche
Ansprüche des Reisenden in einem Jahr nach Reiseende verjähren. Diese
Reisebedingungen waren im Katalog des Beklagten abgedruckt, der im
Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Kläger vorlag. Amts- und
Landgericht hatten die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Revision hatte Erfolg. Der BGH erachtete die Ansprüche für nicht
verjährt. Das Gesetz verlange für die wirksame Einbeziehung von AGB in
einen Vertrag u.a., dass dem Kunden die Möglichkeit verschafft werde, in
zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Der BGH hielt es
nicht für zumutbar, im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort
ausliegenden Katalog zu studieren. Nach der BGB-InformationspflichtenVerordnung
ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die
Reisebedingungen auszuhändigen. Dies sei bei der Bestimmung der Kriterien
für die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme mit zu berücksichtigen. Zudem
hatte der BGH die Verkürzung der Verjährungsfrist auch für materiell
unwirksam erachtet, da die Klausel ohne Ausnahme alle vertraglichen
Schadensersatzansprüche des Reisenden erfasste. Für vertragliche
Ansprüche, die auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet
oder auf grobes Verschulden gestützt sind, könne die Haftung in AGBs
jedoch nicht wirksam werden. Eine hiernach unzulässige
Haftungsbegrenzung stelle auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für die
betreffenden Ansprüche dar – mit der Folge, dass die Abkürzung der
Verjährungsfrist insgesamt unwirksam ist. (BGH, Urteil vom 26.02.2009 – Xa
ZR 141/07, PM Nr. 42/2009)
Mein Tipp: Auch nach diesem Urteil gilt es, sich unverzüglich um seine
Rechte zu kümmern, denn allein die rechtzeitige Klageerhebung genügt
nicht. Vergessen Sie nicht, den Mangel vor Ort unverzüglich gegenüber dem
Reiseveranstalter oder den Reiseleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
Nach Rückkehr aus dem Urlaub müssen Sie zudem innerhalb eines Monats
ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, wenn Sie
am Ende nicht leer ausgehen wollen.