Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht und Beendigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages
Gemäß § 205 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) steht vorgenannten Personen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die versicherte Person kann von diesem Kündigungsrecht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Versicherungspflicht Gebrauch machen. Die Versicherung kann jedoch verlangen, dass der Versicherungsnehmer einen Nachweis über den Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht erbringt.
Erfolgt kein solcher Nachweis, kann das Versicherungsvertragsverhältnis erst zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der Nachweis der gesetzlichen Versicherungspflicht nachgewiesen wird.
Eine Kündigung per Gesetz tritt jedoch in keinem Fall ein, so dass der Versicherungsnehmer auf jeden Fall die Kündigung erklären und den Nachweis der gesetzlichen Versicherungspflicht erbringen muss!
Da die private Krankenversicherung in aller Regel mit höheren Kosten für den Versicherungsnehmer verbunden ist, sollte von diesem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht werden. Denn ohne Ausübung des Kündigungsrechtes wird das Vertragsverhältnis mit der privaten Krankenversicherung nicht beendet.
Dallhammer & Kellermann Fachanwälte