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Rechtsanwälte Kowalski

Regreß des Gebäudefeuerversicherers gegen die Privathaftpflichtversicherung eines Wohnungsmieters

Welche versicherungsrechtlichen Konsequenzen können nach einem Wohnungsbrand zwischen der Gebäudefeuerversicherung und der privaten Haftpflichtversicherung des Wohnungsmieters entstehen?


Die Klägerin ist  die Gebäudefeuerversicherung eines Mietshauses in Berlin. Die Beklagte ist Privathaftpflichtversicherung einer Frau A., die dort (Mit-) Mieterin ist. Ihre Wohnung brannte aus aufgrund eines Feuers, das durch die Computeranlage der Frau A. verursacht worden ist. Frau A. hatte die Anlage eingeschaltet, um Musik über den mit dem Internet verbundenen Computer zu hören. Der Computer befand sich im Kinderzimmer; Frau A. begab sich in die Küche, um das Abendessen vorzubereiten. Nach kurzer Zeit geriet der Monitor des Computers in Flammen; hierdurch wurde letztlich die Wohnung vollständig zerstört.

Die Klägerin leistete an den Gebäudeeigentümer aufgrund des abgeschlossenen Versicherungsvertrags und nahm die Beklagte (anteilig) in Regreß.

 

Das Landgericht Hamburg - Urt. v. 29. 04. 2011 - 322 0 53/09 - verweist eingangs auf die bekannte Rspr. des BGH, in welcher ein Regreß in der vorliegenden Fallkonstellation aufgrund einer analogen Anwendung von § 59 II 1 VVG a. F., jetzt also § 78 II S .1 VVG) möglich ist.

Die Besonderheit liegt darin, daß die Mieterin einen Schaden verursacht haben muß, für den die Beklagte im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrags einzustehen hat. Mit anderen Worten müßte die Mieterin für die entstandenen Schäden überhaupt haftbar sein, wobei leichte Fahrlässigkeit ausreichend wäre.

Hier nun spielen die Besonderheiten des Mietrechts über § 538 BGB eine ausschlaggebende Rolle:

Der Vermieter konnte (über Sachverständigengutachten) ausschließen, daß das Gebäude bzw. die dort verlegten Stromleitungen, Unterverteilung in der Wohung usw. die Ursache für die Brandentstehung war. Danach hätte sich die Mieterin exkulpieren müssen, was im vorliegenden Fall praktisch unmöglich gewesen wäre. Allerdings, so das LG Hamburg, sei die Voraussetzung für die Exkulpation, das die Schäden durch "Mietgebrauch" (vergl. § 538 BGB) entstanden sind. Wenn aber nicht auszuschließen ist, das der Mieter den Schaden in keiner Weise verursacht oder beeinflußt hat, dann bleibt es bei der Beweislast auf der Seite des Vermieters. Anderenfalls könnte nämlich gleichsam eine "Zufallshaftung" des Mieters (und damit seiner Haftpflichtversicherung) entstehen.

Das LG Hamburg bezieht sich insoweit auf BGH NJW-RR 2005, 381, 382 = r + s 2005, 64, 65).

Vorliegend hatte die Mieterin nach dem Betreten der Wohnung den Computer eingeschaltet, um Musik zu hören. Der Computer ist auch die Ursache des Brandes, wobei unklar geblieben ist, wieso das Gerät in Flammen aufgegangen ist. Nach den Ausführungen des gerichtliche bestellten Sachverständigen könnte dies in Spannungsschwankungen im Stromnetz gelegen haben. Dies sei aber nur eine Vermutung, weil das Gerät aufgrund der völligen Zerstörung durch das Feuer nicht mehr untersucht werden konnte.

Ergebnis: Wegen der mietrechtlichen Besonderheiten war ein Regreß der Gebäudefeuerversicherung nicht möglich.

Die Entscheidung wird voraussichtlich im September 2011 in der Fachzeitschrift "Recht und Schaden" veröffentlicht werden.

Rechtsanwalt Hartmut Kowalski, Fachanwalt für Versicherungsrecht  - Lehrbeauftragter an der Hochschule Wismar

 

 

 

 

 

 

Erschienen am 17. August 2011