Teures Parken auf Kundenparkplatz
Der Parkplatzbesitzer hatte durch ein Schild darauf
aufmerksam gemacht, dass das Parken am Einkaufszentrum nur für Kunden , nur für
die Dauer von 90 Minuten und nur mit einer Parkscheibe erlaubt ist und dass
widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Dieses Schild hatte der
Betroffene nach eigener Aussage jedoch nicht gesehen und stellte das Fahrzeug
ohne Parkscheibe ab. Als er nach dem Spiel wiederkam, musste er feststellen, dass
sein Pkw abgeschleppt worden war. Gegen Zahlung von 150 Euro Abschleppkosten
und 15 Euro Inkassogebühren konnte er sein Fahrzeug wieder auslösen.
Anschließend klagte er auf Erstattung der Kosten. Die Inkassokosten erhielt er
zurück, da es insoweit keine rechtliche Verpflichtung gab. Der Bundesgerichtshof hat
aber entschieden, dass die Zahlung der Abschleppkosten rechtens war, da der
Besitzer eines privaten Grundstücks das Recht habe, Falschparker abschleppen zu
lassen ( BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az.: V ZR 144/08). Dieses Selbsthilferecht
stehe ihm sogar dann zu, wenn auf dem Parkplatz ausreichend freie Plätze sind.
Allerdings müssen die zwischen dem Parkplatzbesitzer und dem
Abschleppunternehmen getroffenen Verträge darauf abzielen, rechtsmissbräuchliche
Abschleppvorgänge, die z.B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens
beruhen, zu verhindern. Dies ist gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen.
Grundsätzlich gilt aber auch, dass jeder, der in der eigenen Hofeinfahrt oder vor der
Garage ein fremdes Auto vorfindet, dieses abschleppen lassen darf. Da dieser
Anspruch dem Recht der sogenannten Selbsthilfe entspringt, muss das
Abschleppen jedoch möglichst umgehend in die Wege geleitet werden, da die
Selbsthilfe unmittelbar zu erfolgen hat. Dieses Element fehlt, wenn bis zum nächsten
Tag mit dem Abschleppen gewartet wird. Üblicherweise sollte bei einer erheblichen
Behinderung zunächst die Polizei informiert werden, zumal ein
Abschleppunternehmen zunächst auch von demjenigen bezahlt werden muss, der es
beauftragt hat.
Mein Tipp: Durch das aktuelle Urteil hat der Bundesgerichtshof die Interessen der
Besitzer von Kundenparkplätzen gestärkt. Sollte ihr Fahrzeug abgeschleppt werden,
lohnt sich aber gegebenenfalls eine Überprüfung dahingehend, ob in Ihrem Einzelfall
die Maßnahme gerechtfertigt war , insbesondere auch bezüglich der Höhe der
Kosten.