Telefonieren beim Auto fahren
<p style=""text-align:" justify;="" "=""> Dies musste auch ein Autofahrer feststellen, der auf dem Seitenstreifen (Standspur) einer
Autobahn mit laufendem Motor anhielt und dann zum Handy griff. Das
Amtsgericht hatte den Autofahrer zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt.
Hiergegen setzte er sich zur Wehr. Das Oberlandesgericht Düsseldorf
bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichtes. Dem Autofahrer sei
die Benutzung eines Handys untersagt, wenn er es dafür in die Hand nehmen
müsse. Dies gelte nur dann nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor
ausgeschaltet sei. Hier habe der Autofahrer jedoch bei laufendem Motor
telefoniert. Zudem habe er auch weiterhin am „fließenden Verkehr“
teilgenommen, da der Seitenstreifen ein unselbständiger Bestandteil der
Richtungsfahrbahn der Autobahn sei und mit dem angrenzenden Fahrstreifen
eine Fahrbahn im Rechtssinne bilde. Das Telefonieren sei somit genauso zu
bewerten wie das Telefonieren bei laufendem Motor vor der roten Ampel.
Überdies habe der Autofahrer hier auch verbotswidrig auf dem Seitenstreifen
gehalten. Der Seitenstreifen dürfe nur in zwingenden Notfällen oder auf
polizeiliche Weisung hin genutzt werden. (OLG Düsseldorf, Beschluss v.
3.6.2008, Az. IV-2 Ss (OWi) 84/08 – (OWi) 39/08 III)
Aber nicht nur das Telefonieren mit dem Mobiltelefon ist untersagt. Der
Begriff des „Benutzens“ wird von der Rechtsprechung vielmehr weit ausgelegt
– eingeschlossen sind alle Handhabungen bei der Bedienung des Gerätes, zu
denen der Autofahrer das Gerät aufnimmt oder hält. Den Verbotstatbestand
sieht die Rechtsprechung z.B. auch als erfüllt an bei Benutzung als
Diktiergerät (OLG Jena, Beschl. v. 16.5.2006 – 1 Ss 82/06), bei der Benutzung
als Navigationssystem (OLG Köln, Beschl. v. 26.6.2008 – 81 Ss-OWi 49/08)
und beim Lesen einer gespeicherten Notiz (OLG Hamm v. 12.7.2006 – 2 Ss
OWi 402/06). Anders verhalte es sich jedoch beim bloßen Greifen des
Handys, um es wegzulegen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.10.2006 – IV-2
(OWi) 134 – (OWi) 70/06 III).
Mein Tipp: Auch unglaubhafte Ausreden wie, man habe das Gerät nicht zum
Telefonieren sondern als „Wärmeakku“ gegen Ohrenschmerzen benutzt (vgl.
OLG Hamm – 2 Ss OWi 606/07) oder man habe sich mit einem Akkurasierer
den Bart gestutzt und die Lippen zur Radiomusik bewegt (OLG Hamm – 2 Ss
OWi 528/06), helfen nicht weiter, so dass es – auch für Ihre eigene Sicherheit
– besser ist, gleich eine Freisprechanlage zu nutzen.