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Rechtsanwälte Martin Vogel & Kollegin

Erstattung der Sachverständigenkosten bei Mithaftung

2. Urteil eines Oberlandesgerichts zur Frage der ( vollen ) Erstattung der Sachverständigenkosten bei Mithaftung

Am 18.3.2011 hatte das Oberlandesgericht Rostock ( 14 U 14/10 erneut ausgeurteilt, dass auch bei Mithaftung ein Anspruch auf die vollständigen Sachverständigenkosten besteht. Mit Urteil vom 5.3.2011 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf ( I-1 U 152/10 ) genau das Gegenteil und sprach in einem Fall, wo es um eine 25 prozentige Mithaftung des Geschädigten ging nur 75 % der Gutachterkosten zu. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist entgegen dem Oberlandesgericht Rostock der Auffassung, dass die Sachverständigenkosten Teil des Gesamtschadens und daher mit der entsprechenden Haftungsquote zu belegen seien.

Das Gutachten selbst bringt dem Geschädigten keinerlei Vermögensvorteile. Vergleicht man sein Vermögen vor und nach dem Unfall, so ist sein Vermögen durch das Gutachten nicht gemehrt. Das Gutachten ist zwar Folge des Unfalls, dient aber regelmäßig nur der Ermittlung der Schadenshöhe. Der Gutachter selbst kann die Kosten nicht quoteln. Auch ist es nicht unüblich, dass bestimmte Haftpflichtversicherungen generell versuchen, einen selbst ausgewählten Gutachter zu beauftragen. In diesem Fall ist noch keine Versicherung auf die Idee gekommen, den Geschädigten an den Kosten zu beteiligen. Im Gegenteil: da das Gutachten in diesem Fall aus dem Lager des Schädigers kommt sprechen einige Gerichte dem Geschädigten das Recht zu, das Gutachten durch einen eigenen Gutachter überprüfen zu lassen. Bisher ist -soweit ersichtlich- auch noch kein Gericht auf die Idee gekommen, den Geschädigten dann an den Kosten der Nachbegutachtung zu beteiligen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Auffassung des Oberlandesgerichts Rostockvorzugswürdig und auch praktikabler. Erleidet nämlich ein Fahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von 1000 € einen Totalschaden bei einem Restwert von 500 € und Gutachterkosten von 300 €, so sind Fälle denkbar, in denen bei erheblicher Mithaftung der Geschädigte mehr an Gutachterkosten aufwendet, als er im Ergebnis auf den Sachschaden gezahlt bekommt.

Erschienen am 14. Mai 2011