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Rechtsanwälte Richter & Witt

Handynutzung = Punkt?

Die Handynutzung im Straßenverkehr ist ein weitverbreitetes Phänomen. Viele Zeitgenossen glauben, dass Sie immer erreichbar sein müssen (oder wollen). Umso mehr ist man dann erstaunt, wenn ein Bußgeld von 40,00 € und 1 Punkt in Flensburg die Folge eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO sind. Wie sieht die Rechtslage insoweit aus?

Die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefones ist gesetzlich untersagt, wenn der Pkw-Fahrer hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer aufnehmen und halten muss. Konsequenterweise kann selbstverständlich eine Freisprechanlage ohne jede Sanktion genutzt werden. Der Gesetzgeber hatte also das Ziel im Auge, dass der Fahrzeugführer schlicht beide Hände zum Pkw-Fahren zur Verfügung hat.

Zu klären ist sodann, ob effektiv ein Telefon zum Zweck des Telefonierens auch genutzt wurde. Welches Gerät hatte man eigentlich in der Hand? Die Rechtsprechung zeigt eine bunte Vielzahl an Fallkonstellationen auf. Hat der Verkehrsteilnehmer beispielsweise ein reines Diktier- oder Navigationsgerät (ohne Telefonfunktion) in der Hand, liegt bereits begrifflich nicht die Tatbestandsvoraussetzung der gesetzlichen Norm vor, so dass auch keine Verurteilung erfolgen kann!

Demgegenüber ist (leider) der Begriff der Benutzung des Telefones relativ weit auszulegen. Bejaht würde diese für den Gebrauch des Telefongerätes als Organisator, als Notizbuch, zum Internetzugang oder auch zum Auslesen von Daten sowie ferner zum Wegdrücken eines eingehenden Anrufes. In einer relativ erstaunlichen Entscheidung sah man sich demgegenüber gehalten, beim reinen Halten des Handys ans Ohr als "Wärmeakku" eine Telefonnutzung zu verneinen (OLG Hamm VRR 2008, 37). Bei dieser Argumenta-
tion dürfte jedoch höchste Vorsicht angebracht sein, da der jeweilige Amtsrichter davon überzeugt werden muss, dass dieser Sachverhalt zutreffend war.

Sodann wird die Benutzung des Gerätes selbstverständlich auch dann bejaht, wenn lediglich eine Telefonnummer auf der Tastatur eingetippt wird. Andererseits kommt man dem Verkehrsteilnehmer wieder entgegen, wenn man die Nutzung ablehnt, falls das Gerät während einer Autofahrt lediglich aufgenommen wurde, um es woanders hinzulegen (OLG Köln NJW 2005, 3366; OLG Bamberg NJW 2008, 599). Man wird also in jedem Einzelfall genau zu prüfen haben, ob überhaupt ein Handy relevant war und wie es im Einzelnen genutzt wurde. Folgende Argumente helfen nicht weiter:
"Die Verbindung ist nicht zustande gekommen" (OLG Hamm NStZ 2006, 358), "Ich wollte nur eine SMS versenden" (AG Ratzeburg NZV 2005, 431), "Ich habe noch nicht telefoniert" (OLG Düsseldorf StraFo 2006, 509), "Ich habe über das Handy nur Musik gehört" (OLG Karlsruhe NJW 2007, 240).

Ergeben sich vor diesem Hintergrund Anhaltspunkte, die Angaben in dem freundlichen polizeilichen Anhörungsbogen in Zweifel zu ziehen, so sollte umgehend ein Rechtsanwalt mit der Bitte um Akteneinsicht mandatiert werden. Spätestens wenn der Bußgeldbescheid eintrifft ist sodann binnen vierzehn Tagen Einspruch einzulegen. Möchte man diesen Aufwand nicht betreiben, so wird der einzutragende Punkt binnen zwei Jahren im Zentralregister in Flensburg gelöscht, wenn in diesem Zeitraum sich keine neuen Verkehrsverstöße ereignen.
 

Erschienen am 19. April 2011