Vollständiger Ersatz der Gutachterkosten bei Mithaftung
Nach bisheriger Rechtsprechung und Praxis der Versicherer wurden im Falle einer Mithaftung, beispielsweise von 1/3 auch die Gutachterkosten nur mit 2/3 von Versicherern gezahlt. Auch gerichtliche Entscheidungen sein nicht anders aus ( anders bei der Abrechnung nach Quotenvorrecht in der Vollkaskoversicherung ). Erstmals das Amtsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 31.3.2010 ( 111 C 10/10 ) unter bestimmten Voraussetzungen auch bei anteiliger Mithaftung die vollen Gutachterkosten zugesprochen. Das Gericht führt auszugsweise folgendes aus:
" Der Schädiger hat die Kosten eines vom Geschädigten zur Feststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist..... Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte....... Auch bei Kfz-Unfällen darf der geschädigte einen Sachverständigen hinzuziehen, und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen beauftragt hat..... Die Kosten für einen Sachverständigen sind nur dann nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig, wenn ein offensichtlicher arger Testschaden bis ca. 700 e vorliegt; in derartigen Fällen genügt ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz- Werkstatt. "
Diese Auffassung wird auch das Oberlandesgericht Rostock in dem Verfahren 5 U 122/10 folgen. Die entsprechende Rechtsauffassung wurde in der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2011 vom Senat geäußert. Dass entsprechende Urteil wird am 11.3.2011 verkündet. Bereits jetzt sollte gegenüber Haftpflichtversicherern auch im Falle der Mithaftung immer auf die vollständige Erstattung der Gutachterkosten bestanden werden. Es ist davon auszugehen, dass auch weitere Gerichte dieser Rechtsauffassung folgen.