Schadensersatz des Autokäufers
Der BGH hatte nunmehr
zu entscheiden, welche Anforderungen an die Bestimmung einer Frist zur
Nacherfüllung bei der Geltendmachung von Schadensersatz zu stellen sind.
In dem vom BGH entschiedenen Fall kaufte der Käufer beim Autohändler
einen gebrauchten Pkw und beanstandete gegenüber dem Verkäufer
innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel am Motor. Er forderte den
Verkäufer auf, die Mängel "umgehend" zu beseitigen, sonst werde er eine
andere Werkstatt mit der Behebung der Mängel beauftragen. Darauf erklärte
ein Mitarbeiter des Verkäufers, dass er sich um die Angelegenheit kümmern
und umgehend Mitteilung machen werde. Nachdem sich der Verkäufer in der
Folgezeit nicht wieder beim Käufer gemeldet und er anschließend vergeblich
versucht hatte, den Verkäufer telefonisch zu erreichen, beauftragte er ein
anderes Unternehmen mit der Beseitigung der behaupteten Mängel am
Motor. Nach Durchführung der Arbeiten zahlte er den Rechnungsbetrag und
forderte den Verkäufer vergeblich zur Erstattung des Betrages auf. Die
daraufhin erhobene Klage des Klägers, an den der Käufer seinen
Schadensersatzanspruch abgetreten hatte, wurde vom Amtsgericht
abgewiesen. Auch die Berufung wurde mit der Begründung zurückgewiesen,
es fehle an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Erst die
Revision hatte Erfolg.
Der BGH hatte mit Urteil vom 12.08.2009 entschieden, dass es für die
erforderliche Fristsetzung ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer
auffordert, den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Die Angabe eines
bestimmten (End-)Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer
angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine Frist ist ein bestimmter oder
bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden
Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist. Dem Zweck der Fristsetzung, dem
Schuldner vor Auge zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen
Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze
besteht, wird auf diese Weise hinreichend Genüge getan. Da es vorliegend an
Feststellungen zu den behaupteten Mängeln fehlte, hatte der BGH das
Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. (Quelle: PM Nr. 165/09)
Mein Tipp: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zwar zu begrüßen.
Um jedoch spätere Diskussionen zu vermeiden, sollten Sie bei der
Feststellung eines Mangels an der Kaufsache dem Verkäufer gegenüber
gleich von Anfang an eine klare Frist mit Datumsangabe zur Nacherfüllung
setzen.