Rückforderung der Umsatzsteuer für den Wasseranschluss
Die Streitfrage wurde dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
(EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Mit Urteil vom 03.04.2008 entschied der
EuGH, dass das Legen eines Hausanschlusses unter den Begriff „Lieferung
von Wasser“ i.S.e. europäischen Richtlinie (77/388/EWG) falle, so dass der
ermäßigte Steuersatz greife (EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. C-442/05).
Der Bundesfinanzhof entschied in dem ihm vorliegenden Fall daraufhin, dass
der ermäßigte Steuersatz gilt, wenn die Anschlussleistung an den späteren
Wasserbezieher erbracht worden ist (BFH, Urteil vom 08.10.2008, Az. V R
61/03).
Es kann jedoch nicht nachvollzogen werden, weshalb es einen Unterschied
machen soll, ob der Grundstückseigentümer zugleich auch Abnehmer der
Wasserlieferung ist. Das Bundesfinanzgericht versteht das Urteil des EuGH
jedoch dahingehend. Insoweit bedarf es wahrscheinlich noch weiterer
Klärung.
Mein Tipp: Falls Sie einen Wasseranschluss von Ihrem örtlichen
Wasserversorgungsunternehmen haben legen lassen, dann prüfen Sie Ihre
Rechnung. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass der Anschluss Ihres
Hauses an das Wassernetz durch das Unternehmen erfolgt ist, das auch das
Wasser liefert und dass der Grundstückseigentümer auch der Empfänger des
Wassers ist.
Sollte diese Leistung - wie es jahrelang üblich war - mit 19 % bzw. 16 %
versteuert worden sein, dann steht Ihnen der Differenzbetrag zu dem
ermäßigten Steuersatz zu. Setzen Sie sich in diesem Fall mit Ihrem
Wasserversorger in Verbindung und bitten Sie um eine Korrektur der
Rechnung. In einem Gespräch konnte ich mich davon überzeugen, dass Ihnen
Ihr Wasserversorgungsunternehmen gerne und unkompliziert weiterhilft.