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Kanzlei Klöpper, Bremer, Walisko

Sind Lichtimmissionen immer zumutbar?

Licht spielt neben den typischen Störquellen wie Lärm, Gerüche und Staub eine immer größere Rolle. Es ist nicht zu vernachlässigen, dass ein dunkler Raum essentiell für einen erholsamen Schlaf sein kann. Ferner zeigen Studien, dass es für den menschlichen Organismus wichtig ist, stets eine Unterscheidung zwischen Tag und Nacht vornehmen zu können. Gerade im dicht besiedelten Raum ist es durch Leuchtreklamen, Straßenlaternen oder auch Beleuchtungen des Nachbarn teils in Nacht taghell.

Lichtimmissionen gehören nach dem BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen.

In Kenntnis der zunehmenden Störung durch Licht wurde eine gemeinsame Lichtrichtlinie erlassen, die eine Beurteilungsgrundlage schafft, für Straßenbeleuchtung an öffentlichen Verkehrswegen gilt diese Richtlinie jedoch nicht.

Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, hängt maßgeblich von der Schutzbedürftigkeit des Gebiets, in dem Ihr Wohnhaus etc. steht ab. Kriterien hierfür sind die Beschaffenheit der umgebenden Nachbarschaft, der Gebietsarten, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz. Es muss eine Güterabwägung stattfinden. Entsprechend sind Lichtimmissionen in einem Wohngebiet als ortsunüblich und störender zu beurteilen, als in einem Gewerbegebiet. Es ist stets abzuwägen, ob die Lichtimmissionen zumutbar sind oder nicht. Hierfür ist ferner von Bedeutung, welche bauliche Nutzung vorher da gewesen ist, und welche in Kenntnis dieser Nutzung hinzukam. Die Beurteilung der Zumutbarkeit respektive Erheblichkeit der Nutzung kann nicht an Hand allgemein gültiger Grenzwerte oder Bewertungsmethoden beurteilt werden, sondern bedarf der genauen Würdigung des Einzelfalls. So ist wichtig, z. B. welcher Raum erhellt wird , wann dieser erhellt wird und wie dies von statten geht. Entsprechend dem Gebot der Rücksichtnahme ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Zudem können Maßnahmen der Lichtdämmung von dem durch die Lichtimmission Betroffenen gefordert werden

Mit einzubeziehen ist ferner besonders der gemeinsame Runderlass “Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13.09.2000 (MinBl.NRW vom 2.11.2000, S.1283; 27.3.2001, S. 457)

Hiernach liegen Belästigungen vor, wenn Räume aufgehellt werden oder eine Belästigung aus psychologischen Gründen, wie ungewollte Ablenkungen der Blickrichtung durch eine Lichtquelle erfolgt.
ES ist offenkundig, dass auch diese Definition auslegungsbedürftig und -fähig ist, so dass auch dann die abschließende Beurteilung von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt.  

 

Rechtsanwältin Sarah Walisko

Erschienen am 15. April 2011