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Fachanwälte Dallhammer & Kellermann

Die Haftbarhaltung im Transportrecht

Da im Transportrecht für die Durchsetzung von Ansprüchen kurze Verjährungsschriften gelten, wird zur Hemmung der Verjährung auf eine sogenannte Haftbarhaltung zurückgegriffen.

Gemäß § 439 Abs. 3 HGB werden Ansprüche gegen den Frachtführer durch eine schriftliche Erklärung des Absenders oder des Empfängers, mit der Esatzsansprüche erhoben werden, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt.

Für einen Absender oder Empfänger, der Schadenersatzansprüche gegen einen Frachtführer erheben möchte, bedeutet dies, dass Ersatzansprüche umgehend schriftlich anzuzeigen sind, um die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche zu hemmen. Doch genügt es keinesfalls einen Schaden pauschal zu behaupten. Denn die Rechtsprechung verlangt von einer Haftbarhaltung, dass einerseits der entstandene Schaden substantiiert, das heißt schlüssig und nachvollziehbar, dargelegt wird und andererseits dass die Schadensverursachung in Kontext des Transportvorganges gesetzt wird, was zumindest die Beifügung entsprechender Transportdokumente verlangt.

Aus Sicht des Frachtführeres hat eine Haftbarhaltung zur Folge, dass die erhobenen Ansprüche überprüft werden sollten und für den Fall, dass die Ansprüche als haltlos angesehen werden, auch umgehend zurückzuweisen sind. Denn erst nach einer schriftlichen Zurückweisung der Ansprüche ist die verjährungshemmende Wirkung der Haftbarhaltung untebrochen. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung ist es dem Frachtführer zudem dringend anzuraten, die Haftbarhaltung seiner Transportversicherung zu melden. Denn den Frachtführer trifft die Verpflichtung Ansprüche, für die eine Versicherung eintreten könnte, auch unverzüglich zu melden.

Die auf den ersten Blick einfache Regelung des § 439 Abs. 3 HGB birgt daher für alle Beteiligten umfangreiche Pflichten und Aufgaben.

Erschienen am 29. Juli 2011