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Rechtsanwälte und Fachanwalt für Agrarrecht TEPPE

„Ihr Hund gehört an die Leine!“ oder doch nicht?

Die vergangenen drei Wochen waren offenbar in stadtnahen Wäldern oder sonstigen Erholungsgebieten geprägt von nachhaltigen Auseinandersetzungen zwischen erholungssuchenden mit und ohne Hunden. Richtigerweise hat sich herumgesprochen, dass Hunde in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli in der freien Landschaft an der Leine zu führen sind. Dabei wird offenbar der Begriff der freien Landschaft sehr weit ausgelegt und von einigen Nicht-Hundebesitzern gefordert, die Hunde seien grundsätzlich an der Leine zu führen.

Leider waren öffentliche Diskussionen in den vergangenen Jahren häufig geprägt von grausamen Attacken abgerichteter Kampfhunde gegen Kinder und andere hilflose Menschen. Offenbar hat dies dazu geführt, dass sich bei weiten Teilen der Gesellschaft eine gerade zu panische Angst vor Hunden entwickelt hat. Aufgrund der durch die öffentliche Diskussion und die furchtbaren Vorfälle haben die Bundesländer entsprechende gesetzliche Vorgaben gegeben, die inzwischen auch von den Ordnungsbehörden umgesetzt worden sind. Danach sind die gefährlichen Hunderassen überprüft worden und zum Teil Leinen- und Maulkorbgebote gegen die Hundehalter verhängt worden. Von diesem geht also als freilaufender Hund keine Gefahr mehr aus. Selbstverständlich betrifft das nur diese gefährlichen Hunderassen und nicht den „streunenden Dorfköter“. Genau genommen ist dieser in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen oder aber innerhalb eines befriedeten Grundstückes zu belassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings die Jagdhunde des in den jeweils betroffenen Jagdgebiets zuständigen Jagdpächters oder Jagdausübungsberechtigten. Außerdem Rettungs- oder Hütehunde oder Polizei oder Blindenhunde.
Auch wenn dies viele Hundekritiker ungern, hören betrifft das Leinengebot den Schutz freilebender Vögel und Säugetiere. Es soll also verhindert werden, dass beispielsweise brütende Enten oder bei der Aufzucht befindliche Wildschweine gestört werden. Soweit ist nicht einmal erforderlich, dass die Tiere flüchten müssten. Die Störung reicht bereits aus. Sinn und Zweck des niedersächsischen Waldgesetzes, in dem das Leinengebot verankert ist, ist jedoch nicht der Schutz von anderen Spaziergängern oder Radfahrern, die sich gegebenenfalls von freilaufenden Hunden gestört fühlen können. Zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch freilaufende Hunde bedürfte es spezieller Verordnungen, die insbesondere für Liegeplätzen, Spielplätze und Sportanlagen erlassen werden können.
Mein Tipp: Statt den Hundehalter zu beschimpfen, sollte sein Verständnis dafür geweckt werden, dass die wildlebenden Tiere in unserer Nachbarschaft in der Zeit vom 01. April bis 15. Juli Zeit und Ruhe brauchen, um ihren Nachwuchs groß zu bekommen. Ein ruhiges und freundliches Gespräch zwischen Hundehalter und anderen Erholungssuchenden kann nicht nur für gegenseitiges Verständnis, sondern auch neue Bekanntschaften sorgen.

Erschienen am 18. Januar 2011