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Rechtsanwälte und Fachanwalt für Agrarrecht TEPPE

Einmal kurz nicht aufgepasst…

…und schon ist es passiert: Man hat einen anderen PKW angefahren. Und wenn man anfangs denkt, man komme unkompliziert davon, weil der andere Fahrzeughalter oder –führer nicht anwesend ist, kann sich diese Annahme zum Trugschluss entwickeln.

 

<p style="\\"text-align:" justify;="" \\"=""> Der Tatbestand der Unfallflucht ist fast jedem bekannt. Im Gesetz heißt es dazu, dass derjenige sich strafbar macht, der sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne vorher anderen Beteiligten und dem Geschädigten seine Daten mitgeteilt bzw. eine angemessene Zeit gewartet zu haben (§ 142 StGB). Doch wie weit die Norm auszulegen ist, wissen viele nicht.
Ein Irrtum betrifft zum Beispiel die Beteiligteneigenschaft: Nicht nur der direkte, unfallverursachende Fahrer, sondern auch derjenige, der an dem Unfall irgendwie mitgewirkt hat, ist Beteiligter mit den entsprechenden Pflichten. Beispielsweise ist der Fahrradfahrer, für den ein Autofahrer ausweichen musste ebenso ein Unfallbeteiligter, wie der Autofahrer selbst, wenn es im Zuge des Ausweichvorgangs zum Unfall kommt. Alleine die Möglichkeit einer irgendwie gearteten Beteiligung ist ausschlaggebend.
Weit verbreitet ist auch die Annahme, das Hinterlassen eines Zettels mit den eigenen Daten sei ausreichend. Strafrechtlich vorwerfbar ist das Hinterlassen einer Nachricht jedoch erst dann nicht, wenn man eine angemessene Zeit gewartet hat (je nach Einzelfall, jedoch mindestens 30 Minuten; teilweise auch deutlich länger), sich erst anschließend entfernt und sodann die nächstgelegene Polizeiwache aufsucht. Falsch ist die Annahme, dass man erst binnen 24 Stunden die Polizei aufsuchen muss. Unter Umständen kann es ausreichen, wenn man erst später die Polizei aufsucht. Von welchen Umständen dies genau abhängt, muss jedoch im Einzelfall fachkundig bewertet werden.
Neben der eigentlichen Strafe bei Unfallflucht muss aber auch noch an die weiteren Konsequenzen gedacht werden: Es droht der Eintrag von bis zu 7 Punkten ins Verkehrszentralregister und ggf. auch der Führerscheinentzug. Darüber hinaus enthalten Haftpflichtversicherungsbedingungen meist den Passus, dass Haftpflichtversicherer eine gewisse Leistungsfreiheit beanspruchen können, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Aufklärungspflichten verletzt.
Mein Tipp: Wenn es zu einem Unfall kommt, dann ist dies schon ärgerlich genug. Verhalten Sie sich lieber ordnungsgemäß, um wenigstens nicht noch strafrechtlich wegen einer Unfallflucht belangt zu werden. Im Zweifelsfall sollten Sie besser noch vor Ort Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt halten.

Erschienen am 25. Januar 2011