Kein Verwertungsgebot des Geständnisses bei einer Verständigung auch über den Schuldspruch
Das zu Grunde liegende Urteil hatte sich - auch im Rahmen der Verständigung - mit dem Schuldspruch auseinander gesetzt. Gemäß § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO darf ein Schuldspruch nicht Gegenstand einer Verständigung im Strafprozess werden. Allein die unzulässige Verständigung über den Schuldspruch führt nach Ansicht des BGH nicht zu einem Verbot, das auf Grund der Verständigung abgegebene Geständnis des Angeklagten zu verwerten.
Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass daraus auch kein Verwertungsverbot gemäß § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO vorliegt. Ein solches Verbot besteht nur in den gesetzlich genannten Fälle des § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO. Die dort genannten Fälle liegen Konstellationen zu Grunde, in denen sich das Gericht von der Verständigung lösen will.
Sinngemäß würde dann die "Vertragsgrundlage" für das Geständnis entfallen. Genau in diesen Fällen erfordert das Gebot der Verfahrensfairness, dass auch das Geständnis keinen Bestand mehr hat.
Wie bei einem Ehegattentestament mit wechselbezüglichen Verfügungen stehen die Bindung des Gerichts und das Geständnis des Angeklagten in einer Wechselbeziehung, die das Gericht nicht folgenlos einseitig auflösen kann.
Beschluss des BGH vom 01.03.2011, Az. 1 StR 52/11
Rechtsanwältin Kerstin Orzol, März 2011