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Rechtsanwälte und Fachanwalt für Agrarrecht TEPPE

Stalking – inzwischen nicht nur ein Problem von Stars und Sternchen

Die dunkle Jahreszeit neigt sich endlich dem Ende entgegen und bei dem einen oder anderen regen sich die ersten Frühlingsgefühle. Doch leider lässt sich damit nicht nur Positives verbinden. Immer mehr Menschen leiden unter der Aufdringlichkeit der vermeintlich Verliebten. So kommt es nicht selten vor, dass man durch zahllose Anrufe und ständiges Auflauern belästigt wird. Und obwohl solch ein Verhalten harmlos klingt, kann es bei dem jeweiligen Opfer starke Beeinträchtigungen bis hin zu gesundheitlichen Problemen hervorrufen. Die Rede ist von dem sog. „Stalking“.

Stand man den Stalkern noch vor einiger Zeit relativ hilflos gegenüber, so hat
der Gesetzgeber vor nunmehr zwei Jahren einen entsprechenden
Straftatbestand eingeführt, der die bestehende Strafbarkeitslücke schließt.
Unter der Überschrift „Nachstellung“ regelt § 238 StGB seit nunmehr fast 2
Jahren, welches Verhalten strafbar ist. Geschützt wird nicht nur der
Rechtsfrieden des Opfers, sondern auch seine Fortbewegungs- und
Entschließungsfreiheit. Unter Strafe gestellt ist insbesondere das Aufsuchen
der räumlichen Nähe des Opfers, die Kontaktaufnahme unter Verwendung
von Telekommunikationsmitteln oder über Dritte, die missbräuchliche
Verwendung von personenbezogenen Daten des Opfers (Stichwort:
Warenbestellungen) und die Bedrohung (auch gegenüber nahestehenden
Personen des Opfers). Daneben ist auch jede andere vergleichbare Handlung
strafbar. Voraussetzung ist jeweils, dass die Handlungen „beharrlich“
vorgenommen werden und dass es zu einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers kommt.
Ob von einem strafbaren Nachstellen auszugehen ist, ist im Einzelfall zu
prüfen, da sich die Norm einer ganzen Reihe von unbestimmten
Rechtsbegriffen bedient. So kann unter Umständen bereits in einer
zweimaligen Kontaktaufnahme innerhalb mehrerer Monate eine
Beharrlichkeit angenommen werden (so das LG Lübeck, Az. 2 B Qs 18/08).
Die Notwendigkeit der Prüfung im Einzelfall wird auch in folgendem Beispiel
deutlich: Unter räumlicher Nähe kann z.B. in ländlichen Gegenden bereits ein
Abstand von 50m als bedrohlich empfunden werden, während in einer
überfüllten Straßenbahn selbst eine Distanz von nur wenigen Metern unter
Umständen nicht als räumliche Nähe aufgefasst werden kann.
Mein Tipp: Leider zeigt die strafrechtliche Praxis, dass die durch die
Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungen häufig eingestellt werden
müssen. Dies wiederum könnte den Täter in seinen Handlungen bestärken.
Prüfen Sie deshalb genau, ob die Handlungen einen Straftatbestand erfüllen
und tragen Sie die entsprechenden Beweise zusammen. So besteht eine gute
Möglichkeit sich auch strafrechtlich gegen etwaige Belästigungen zur Wehr
zu setzen.

Erschienen am 21. März 2011