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Rechtsanwälte Kröger

Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern

Der Rückgriff der Sozialleistungsträger gegen Angehörige hat in den letzten Jahren massiv zugenommen und erfolgt nicht immer im Einklang mit dem geltenden Recht.

Erste Voraussetzung ist ein Unterhaltsanspruch des Sozialleistungsempfängers gegenüber dem in Anspruch genommenen Angehörigen. In Betracht kommen in gerader Linie Verwandte (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, usw., nicht Geschwister, Onkel, Tanten usw.), Ehegatten, Eltern nichtehelicher Kinder untereinander, Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Unterhaltsansprüche setzen immer voraus, dass der Berechtigte bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig ist.

Im Rahmen der Sozialhilfe gehen Unterhaltsansprüche des Berechtigten auf den Träger der Sozialhilfe über. Hier stellt sich die Frage, ob Unterhaltsansprüche überhaupt bestehen und inwieweit sie tatsächlich übergehen. In Betracht kommt auch die Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs des Hilfeempfängers auf das Sozialamt.

Auch für das Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld hat der Gesetzgeber einen Forderungsübergang geschaffen. Der Übergang ist hier allerdings im Detail anders geregelt, als bei der Sozialhilfe. So sind bspw. Ansprüche gegenüber Großeltern der hilfebedürftigen Enkel ausgeschlossen.

Für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten weitere Besonderheiten, insbesondere weitgreifende Freibeträge.

Erschienen am 9. Januar 2011