So wenig wie möglich, so viel wie nötig - Low-Level-Kooperationen unter Pathologen
Abgesehen von der Tatsache, daß solche Kooperationen vom medizinischen und wirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen nicht immer sinnvoll sind, sind viele Ärzte nicht bereit, ihre (Allein-) Unternehmerschaft aufzugeben. Dies beginnt bereits mit der unangenehmen Notwendigkeit, seinen Verhandlungspartnern die eigenen Zahlen offenlegen zu müssen. Es setzt sich fort in der Unsicherheit, ob man im Verhandlungspartner den Richtigen für eine lebenslange Verbindung gefunden hat und findet seinen Abschluß in der leidigen Notwendigkeit, den fertigen Vertrag bei den Gremien von Ärztekammer und Zulassungsausschuß vorzulegen und ggf. genehmigen zu lassen.
Viele der von Ärzten - insbesondere von Ärzten der zuweisungsgebundenen Fächer - verfolgten Ziele lassen sich aber auch ohne Schaffung einer dauerhaften Berufsausübungsgemeinschaft verwirklichen. Der Weg hierhin ist der Abschluß eines formlosen und nicht genehmigungspflichtigen Kooperationsvertrags. Ein solcher Vertrag kann folgende Inhalte haben:
- Zusammenschluß der einzelnen Praxen bzw. Institute zu einer Kooperationsgemeinschaft zur Bündelung der fachlichen Kompetenz bei der medizinischen Versorgung der Patienten
- Kooperationspartner konsultieren sich bei Konsiliar- und Zweitbefundungen
- regelmäßige Treffen zu Qualitätsdiskussionen
- Achtung der beruflichen Sphäre des jeweils anderen Kooperationspartners,
insbesondere keine Einflußnahme auf Einsender der Kooperationspartner;
kein Abwerben von Einsendern
- gegenseitige Vertretung im Krankheits- und Urlaubsfall gegen Zahlung
des üblichen Vertreterhonorars
- gemeinsame Zertifizierung/Akkreditierung, zumindest aber Verwendung
der gleichen Systeme
- gemeinsame Weiterbildung (im Weiterbildungsverbund mit der Möglichkeit,
Weiterbildungsassistenten wechselseitig in den Praxen einzusetzen)
- gegenseitige Nennung auf dem Briefpapier („In Kooperation mit ....“)
- gemeinsame Materialbeschaffung, dadurch bessere Rabattierungschancen
- ggf. Synchronisierung und wechselseitige Teilhabe am Fahrdienst.
Die Vorteile einer solchen Gestaltung liegen auf der Hand:
Es kommt zu einer je nach Wunsch engeren oder weniger engen Zusammenarbeit der Praxen. Synergieeffekte stellen sich ein. Die Zeitplanung des einzelnen Arztes wird erleichtert. Vorlagepflichten und Offenbarungspflichten bestehen nicht. Jeder Arzt behält seine eigene Kasse und Identität. Preisdumping im Verhältnis zu Einsendern wird im Einzugsbereich der Praxen vermieden. Soweit später ein Zusammengehen im Sinne einer Berufsausübungsgemeinschaft erwünscht ist, dient die Kooperation zum Kennenlernen und „Ausprobieren“ des künftigen Partners.
Die Low-Level-Kooperation kann sowohl zwischen niedergelassenen Ärzten als auch unter Beteiligung von Krankenhausärzten und Ärzten an Universitätskliniken eingegangen werden. Die Anzahl der Kooperationspartner ist lediglich durch kartellrechtliche Gegebenheiten begrenzt.
Rechtsanwalt Claus Renzelmann, Wuppertal
Fachanwalt für Medizinrecht
Renzelmann@advok.de