PDF downloaden
Rechtsanwälte Fachanwälte BLANKENBURG FRANK WEIDENTHALER

Keine Ausschlagungsfrist bei angeordneten Vermächtnissen

Keine Ausschlagungsfrist bei angeordneten Testamenten - auch bei gemeinschaftlichen Testament

 

§ 2180 BGB sieht keine Frist für die Ausschlagung eines Vermächtnisses vor. Der BGH ent-schied im zu Grunde liegenden Sachverhalt, dass § 1944 BGB auch keine Anwendung findet.

Zwar sieht § 1944 I BGB vor, dass die Ausschlagung nur innerhalb von 6 Wochen erfolgen kann. Jedoch wird in § 2180 III BGB auf diesen Paragraphen nicht verwiesen, sodass § 1944 BGB keine direkte Anwendung findet.

Eine analoge Anwendung des § 1944 BGB ist nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Diese ist jedoch Voraussetzung für eine analoge Anwendung.

Folglich ist die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht fristgebunden. Dies gilt ebenso bei Anordnung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament.

BGH, Urt. v. 12. 1. 2011 − Az IV ZR 230/09

Rechtsanwältin Kerstin Orzol, Mai 2011
 

Erschienen am 16. Mai 2011