Taxen und Mietwagen im Wettbewerb
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Mietwagenunternehmer für sein Unternehmen, das ausschließlich Mietwagen betreibt, Werbung im Telefonbuch unter "T" machen darf, ohne dass dies wettbewerbsrechtlich insbesondere im Hinblick auf § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG angreifbar ist. Das OLG urteilte, dass eine solche Telefonbuchanzeige, die ausdrücklich nur mit "Mietwagen..." überschrieben worden war und keinerlei Bezug auf ein Taxi nahm, nicht den Kunden im Sinne des § 5 UWG täusche. Außerdem würden hierduch auch nicht die Taxenkunden unlauter abgeworben, da der Unternehmer sich nicht zwischen die Kunden und die Taxiunternehmer stellen würde im Sinne einer unzulässigen "Abfangwerbung", § 4 Nr. 10 UWG.
Das Gericht wies darauf hin, dass man berücksichtigt habe, dass der Mietwagenunternehmer nur unter dem Buchstaben "T" und nicht etwa unter der Rubrik "Taxi" die teilweise auch in Telefonbüchern vorgesehen ist, warb. Zudem wurde ausschließlich der Begriff "Mietwagen.." beworben.
Die Revision war zugelassen worden. Derzeit ist die Sache beim BGH anhängig.
Rechtsanwältin Sandra Charalambis
Kanzlei Martin, Fink & Charalambis
Borsigallee 21
60388 Frankfurt