Änderungen im Unterhaltsrecht um 01.01.2011 - Was man zum Jahreswechsel wissen muß
Mit Wirkung zum 01.01.2011 wurde die Düsseldorfer Tabelle neu gefasst. In der Folge fassten die meisten Oberlandesgerichte ihre jeweiligen Leitlinien zum Unterhaltsrecht neu. Diese sind zwischenzeitlich veröffentlicht. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich sämtlich auf den Geltungsbereich der sog. Süddeutschen Leitlininen zum Unterhaltsrecht (SüdL), welche für ganz Süddeutschland (Bayern, Baden-Württemberg und der Pfälzer Teil von Rheinland-Pfalz) gelten.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle ? Was sind Unterhaltsleitlinien?
Die Düsseldorfer Tabelle enthält die für die familienrechtliche Praxis wichtigen Bedarfssätze zur Ermittlung des Kindesunterhalts. In der Regel wird der Unterhaltsbedarf für ein Kind nicht konkret ermittelt, sondern nach von der Rechtsprechung entwickelten Bedarfssätzen und der gesetzlichen Definition des Existenzminimums, die den allgemeinen Lebensunterhaltsbedarf des Kindes abdecken sollen. Zur Vereinfachung werden dabei die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhaltssätze herangezogen. Darüber hinaus enthält die Düsseldorfer Tabelle und die ergänzenden Leitlinien wichtige Orientierungshilfen für den Ehegattenunterhalt. Sowohl die Tabelle als auch die Leitlinien haben keinerlei Gesetzeskraft und stellen für die Beteiligten allein eine Richtlinie dar. Gleichwohl greifen die Gerichte im Regelfall auf die dortigen Tabellenwerte in den allermeisten Fällen zurück.
Was ist neu?
- die Unterhaltsbedarf für Kinder ist unverändert. Die mit der Düsseldorfer Tabelle 2010 zum Teil massiv erhöhten Bedarfssätze sind daher nach wie vor gültig. Einer Abänderung bedarf es daher allein aus diesem Grunde noch nicht.
- neue Ausführungen zur Bestimmung des unterhaltsrechtlichen Einkommens, z.B. in Ziff.2.5 der SüdL: Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag in Höhe von 300,- €, bei verlängertem Bezugsrecht über 150,- € hinausgeht. Der Sockelbetrag (§ 11 S.4 BEEG) und Bundeserziehungsgeld sind kein Einkommen, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmefälle der § 9 S.2 BerzGG, § 11 S.4 BEEG vor.
- Erhöhung der Selbstbehalte (unterhaltsrechtliches Existenzminimum).
- Hinweis zu ersparten Aufwendungen bei Zusammenleben mit neuem Partner
Warum ist die Frage des Selbstbehaltes so wichtig?
Unterhalt hat nur zu bezahlen, wer dazu auch in der Lage ist, also eine sog. Leistungsfähigkeit ausweist. Dem Verpflichteten müssen wenigstens Mittel zur Bestreitung seiner eigenen Existenz verbleiben, wenn er auf Unterhalt in Anspruch genommen werden soll. Erreichen die tatsächlichen Einkünfte oder die erzielbaren Einkünfte eine festgelegte Summe nicht, so ist im Regelfall kein Unterhalt zu bezahlen. Dies ist der sog. absolute Mangelfall. Reichen die zur Verfügung stehenden Einkünfte nur teilweise, werden diese Mittel entsprechend zu bestimmender Quoten auf die Unterhaltsberechtigten aufgeteilt (Mangelfallverteilung).
Höhe des Selbstbehalts gegenüber minderjährigen Kindern.
Dem zu Barunterhalt verpflichteten Elternteile haben im Falle von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern (in allgemeiner Schulausbildung befindlich, unverheiratet, bei einem Elternteil wohnend - sog. privilegierte Volljährige) haben nunmehr monatlich wenigstens 950,- € (bisher 900,- €) zu verbleiben. Ist der Verpflichtete nicht erwerbstätig, beträgt sein Selbstbehalt unverändert 770,- €. Bei Teilzeit-Tätigkeiten wird ein Zwischenbetrag der beide Selbstbehaltssätze entsprechend dem Arbeitsumfang gewählt.
Wichtig: eine Anpassung des Selbstbehaltes kann erfolgen, wenn die Wohnkosten des Verpflichteten deutlich von denen im Selbstbetrag -derzeit 360,- €- abweichen.
Höhe des Selbstbehaltes gegenüber sonstigen volljährigen Kindern
Dieser gilt gegenüber allen anderen volljährigen Kindern, solange eine Unterhaltsberechtigung gegeben ist. Hier wurde der Selbstbehalt nunmehr auf 1.150,- € (bislang 1.100,- €) erhöht. Hierin ist ein Warmkostenmietanteil in Höhe von 450,- € enthalten.
Höhe des Selbstbehaltes gegenüber dem Ehegatten.
Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbedarf (=Eigenbedarf). er beträgt in der Regel 1.050,- € (bislang 1.000,- €). Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,- € enthalten.
Höhe des Selbstbehaltes gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes
Der Selbstbehalt ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 Abs.1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs.2 BGB liegt, in der Regel mit 1.050,- € (bislang 1.000,- €). Darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung von 400,- € enthalten.
Höhe des Selbstbehaltes in sonstigen Fällen
Gegenüber Großeltern oder Enkeln beträgt der Selbstbehalt mindestens .1500,- €. Die konkrete Höhe ist jedoch meist erst anhand der individuellen Verhältnisse feststellbar.
Konsequenzen für den Unterhaltsverpflichteten
Besteht bereits ein Titel (Urkunde über die Unterhaltsverpflichtung, aus der die Vollstreckung betrieben werden kann: Urteil, Beschluß, Vergleich, Jugendamtsurkunde, notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung) und waren die Einkommensverhältnisse bislang schon knapp oder haben sich diese seit Errichtung des Titels, sollte auf jeden Fall eine Prüfung der Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Dann besteht die Aussicht, den bereits festgelegten Unterhalt in der Höhe zu reduzieren oder eine gänzliche Überprüfung vorzunehmen.
Konsequenzen für den Unterhaltsberechtigten
Für diesen ergeben sich durch die allgemeinen Hinweise in den Leitlinien unter Umständen neue Anhaltspunkte für eine Überprüfung des Unterhalts. Der Unterhalt sollte auch regelmäßig wegen der Einkünfte des Verpflichteten überprüft werden. Dieser hat auf Verlangen Auskunft über seine aktuellen Einkünfte zu geben und diese zu belegen.
Grundsätzliche Empfehlung von LEGALIS. Anwälte
Ein Unterhaltstitel sollte regelmäßig überprüft werden. Nur so ist gewährleistet, daß Änderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen angemessenen Niederschlag in die Neuberechnung und -bewertung finden können.
Unterhaltsrecht und Familienrecht bei LEGALIS. Anwälte
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