Gesetzliche Neuregelung zu den sog. Vaterschaftstests
Vielfach zweifelten insbesondere Väter die Vaterschaft für ihre Kinder an. Sie beauftragten privat eine Abstammungsuntersuchung, ohne das Kind und die Mutter in Kenntnis hiervon zu setzten.
Vaterschaftstest ohne Wissen und Zustimmung des Kindes bzw. der sorgeberechtigten Eltern sind nach der Rechtsprechung unzulässig. Solche Tests verletzen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Hierdurch entstand das Dilemma, dass ohne Zustimmung nicht geklärt werden konnte, ob ein Kind wirklich genetisch das eigene Kind ist. Verweigerte die Mutter die Zustimmung bzw. die Mitwirkung am Test, konnte die wahre Abstammung nicht ermittelt werden. Die Abstammung konnte zwar unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens geklärt werden. Wurde jedoch im Vaterschaftsanfechtungsverfahren die fehlende Abstammung festgestellt, so verlor der Mann zugleich seine Stellung als rechtlicher Vater und damit alle Rechte und Pflichten für das Kind. Das war vielfach gar nicht von den Vätern gewollt.
Zudem stellte das Bundesverfassungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 2007 fest, dass die bisherige Gesetzeslage nicht mit dem Recht der Eltern bzw. des Kindes auf Kenntnis der Abstammung vereinbar war. Der Mann hat als Teil seines Persönlichkeitsrechts ein Recht auf Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt oder nicht, so das Bundesverfassungsgericht.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber den neuen Paragrafen 1598a BGB eingeführt.
Hiernach haben der Vater, die Mutter und das Kind einen Anspruch auf Mitwirkung an einer privat in Auftrag zu gebenden Abstammungsuntersuchung. Die anderen Beteiligten müssen sich auf Wunsch mit der Untersuchung einverstanden erklären und die Entnahme von Körperproben dulden. Wird diese Mitwirkung verweigert, so entscheidet das Familiengericht. Der Gesetzgeber hat bereits vorgegeben, dass die Mitwirkung an einem solchen Verfahren die Regel, die Aussetzung eines solchen Verfahrens die Ausnahme ist.
Die Besonderheit des neu eingeführten Verfahrens ist, dass sich hieran weitere Rechtsfolgen nicht anschließen. Vor allem wird die rechtliche Vaterschaft nicht angetastet. Jedoch besteht die Möglichkeit, bei Einhaltung der entsprechenden Fristen im Anschluss ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren einzuleiten.
Es ist deutlich geworden, dass das neu eingeführte Verfahren ausschließlich dazu dient, Kenntnis über die Abstammung zu erhalten. Das Kind wird vor heimlichen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht geschützt, während dem (vermeintlichen) Vater ermöglicht wird, Sicherheit über seine Vaterschaft zu bekommen. Das bei diesem Verfahren der rechtliche Status des Kindes nicht berührt wird, ist ein großer Vorteil gegenüber der bisherigen Regelung.
Klaus-Dieter Heskamp
Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Familienrecht