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Rechtsanwälte und Fachanwalt für Agrarrecht TEPPE

Kindergartenbeiträge sind Mehrbedarf

Bisher hatten Kinder für einen Halbtagsplatz im Kindergarten keinen zusätzlichen Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Elternteil. Der Bundesgerichtshof war bisher davon ausgegangen, dass der Beitrag für den halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich kein Mehrbedarf eines Kindes begründet, diese Kosten vielmehr schon mit dem Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt sind.

Mit Urteil vom 26.11.2008 hat der BGH diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten sind. Begründet wird dies damit, dass sich der Mindestunterhalt des Kindes nach dem steuerrechtlichen Existenzminimum richte, welcher nach den sozialhilferechtlichen Regelungen ermittelt wird. Nach den sozialhilferechtlichen Regelungen müssen Sozialhilfeempfänger aber regelmäßig keine Kosten für die Betreuung eines Kindes in einem Kindergarten aufbringen. Folglich beinhalte das Existenzminimum und damit der Mindestbedarf eines Kindes nicht die Kosten für den Kindergartenbesuch, so dass das Kind hier einen Mehrbedarf habe, der zusätzlich gedeckt werden müsse.
Zu beachten ist, dass die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten im Gegensatz zu den Kosten für die Betreuung im Kindergarten mit dem Tabellenunterhalt abgegolten sind, so dass hierfür keine zusätzlichen Leistungen beansprucht werden können.
Mein Tipp: Als barunterhaltspflichtiger Elternteil müssen Sie jetzt mit einer erheblichen Mehrbelastung rechnen. Die Kindergartenbeiträge sind aber nicht von ihnen allein zu tragen. Vielmehr haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für diesen Mehrbedarf aufzukommen.

Erschienen am 25. Januar 2011