Familienrecht: Ja, wir wollen. Brauchen wir einen Ehevertrag?
Denn wenn eine Ehe einmal gescheitert ist, kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern über Unterhalts- und Versorgungsansprüche oder die Aufteilung der vorhandenen Güter. Solche Streitigkeiten sollen und können durch das vorausschauende Schließen eines Ehevertrages vermieden werden, denn mit einem Ehevertrag können die Eheleute diese Streitpunkte bereits im Vorhinein für den „Ernstfall“ gütlich und fair regeln.
Der folgende Artikel beantwortet daher einige der wichtigsten Fragen zum Thema Ehevertrag.
Wie und wann schließe ich einen Ehevertrag?
Ein Ehevertrag kann und sollte optimalerweise vor der Eheschließung geschlossen werden, kann jedoch auch während der Ehe noch vereinbart werden.
Da die rechtliche Materie komplex ist und die Folgen weitreichend sind, sollte mit der Erstellung des Vertrages ein Rechtsanwalt beauftragt werden zumal das Gesetz vorsieht, dass ein Ehevertrag notariell beurkundet werden muss, um wirksam zu sein. Die Eheleute sollten mit Unterstützung des Rechtsanwaltes festlegen, was in welchem Umfang in dem Ehevertrag geregelt werden kann und soll. Der Rechtsanwalt wird dann einen Entwurf fertigen und nach Einarbeitung eventueller Änderungsentwürfe den Vertrag an einen Notar zur Beurkundung übermitteln.
Was kann durch den Ehevertrag geregelt werden?
Gegenstand der Vereinbarungen in einem Ehevertrag sind vor allem die Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens, Unterhaltsansprüche sowie Versorgungsansprüche. In der rechtlichen Gestaltung sind die Ehepartner weitgehend frei. So können der Ehegattenunterhalt oder der Versorgungsunterhalt sogar ganz ausgeschlossen werden. Allerdings setzen das Gesetz und die Rechtsprechung dieser Vertragsfreiheit auch Grenzen. So ist es zum Beispiel nicht zulässig, den Unterhaltsanspruch gemeinsamer Kinder zu kürzen. Auch Eheverträge, die einen der Ehepartner über Gebühr einseitig belasten, sind unwirksam.
Wie ist die Rechtslage ohne Ehevertrag?
Wird kein Ehevertrag geschlossen, in dem z.B. Regelungen zum Güterstand getroffen werden, leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierbei bleiben die Vermögen der Ehepartner getrennt und keiner der Ehepartner haftet für Schulden des anderen. Kommt es zur Scheidung, wird durch einen Vergleich des jeweiligen Vermögens vor der Eheschließung mit dem Vermögen am Ende der Ehe ermittelt, welcher Ehegatte den größeren Vermögensüberschuss (Zugewinn) erwirtschaftet hat. Die Hälfte hiervon muss er dann im Rahmen des Zugewinnausgleiches an den anderen Ehepartner auskehren.
Abweichend hiervon kann im Ehevertrag z.B. eine Gütertrennung vereinbart werden, was zur Folge hätte, dass im Falle der Scheidung kein Vermögens- bzw. Zugewinnausgleich zwischen den Ehepartnern stattfindet.
Eine solche Regelung kann insbesondere bei besonders begüterten Ehepartnern oder zum Schutz eines Unternehmens im Falle der Ehescheidung sinnvoll sein.
Eine weitere Form des Güterstandes ist die Gütergemeinschaft, bei der die Vermögen der Ehepartner zum gemeinschaftlichen Eigentum werden, über das beide auch nur gemeinsam verfügen können. Auch die Gütergemeinschaft muss gesondert mittels notariellem Ehevertrag vereinbart werden. Da in diesem Falle auch beide Ehepartner für die Verbindlichkeiten des jeweils anderen haften, ist es empfehlenswert, sich im Hinblick auf die daraus resultierenden Konsequenzen besonders intensiv beraten zu lassen.
Werden keine gesonderten Regelungen zum Unterhalt getroffen, sieht das Gesetz vor, dass derjenige Ehepartner, der nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, gegen den anderen Ehepartner im Falle der Scheidung einen Anspruch auf Unterhalt hat. Die jeweilige Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Wie oben bereits angedeutet, kann von dieser gesetzlichen Regelung individuell abgewichen werden, bis hin zu einem vollständigen Unterhaltsverzicht.
Auch der Versorgungsausgleich kann mit einem Ehevertrag geregelt oder sogar ausgeschlossen werden. Dies geht allerdings nur mit einer Genehmigung des Familiengerichts. Wenn keine abweichende Regelung getroffen wurde, sieht das Gesetz einen Versorgungsausgleich insoweit vor, als im Falle einer Scheidung die Rentenanwartschaften, die während der Ehe entstanden sind, gegeneinander aufgerechnet werden und die Summe der gemeinsam erworbenen Anwartschaften geteilt werden. Die jeweilige Hälfte steht dann jedem Ehepartner zu, was dazu führen kann, dass einer der ehemaligen Ehepartner dem anderen einen Teil seiner Rente überlassen muss.
Ein einmal geschlossener Ehevertrag sollte regelmäßig überprüft werden, um ihn gegebenenfalls veränderten Lebensumständen anzupassen.