PDF downloaden
Rechtsanwälte Fachanwälte BLANKENBURG FRANK WEIDENTHALER
Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung bei Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten
Nur zu Lebzeiten kann eine solche Verfügung von einem Ehegatten widerrufen werden. Dies muss durch notarielle Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen und zugehen.
Es gibt jedoch Fälle, in denen der eine Ehegatte geschäftsunfähig geworden ist. Grundsätzlich kann in diesen Fällen die Widerrufserklärung bei Aushändigung an den geschäftsunfähigen Ehegatten keine Wirkung entfalten.
Das Gericht machte deutlich, dass ein Betreuer nicht zu bestellen war, weil eben jene umfassende und uneingeschränkte General- bzw. Vorsorgevollmacht für die Entgegennahme der Widerrufserklärung ausreicht.
Beschluss des LG Leipzig vom 01.10.2009, Az.: 4 T 549/08
Erschienen am 15. November 2011