Kein Recht zur Grundbucheinsicht bei etwaigen Pflichtteilsergänzungsansprüchen
Einsicht in das Grundbuch kann gemäß § 12 I GBO nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse dargetan wird.
Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers, jedoch reicht es aus, wenn er ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse in glaubhafter Weise darlegt, wozu auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse gehört. Entscheidend ist i. d. R. letztlich das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen.
Problematisch an dem zu Grunde liegenden Sachverhalt war, dass nicht ersichtlich war, inwiefern sich aus dem Bestandsverzeichnis bzw. Abt. 1 des Grundbuchs ergeben könnte, ob eine erfolgte Grundstücksübertragung aufgrund eines Kaufvertrags oder eines Schenkungsvertrags oder eines gemischten „Kauf-/Schenkungsvertrags” erfolgt ist. Hierüber könnte allenfalls der der Übertragung zugrunde liegende notarielle Vertrag Aufschluss geben.
Das OLG Düsseldorf war daher der Ansicht, dass der Grundbucheinsichtsantrag sich mit Blick auf das geltend gemachte Interesse als untauglich erweist und daher ungeeignet, das zu fordernde Interesse zu begründen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. 10. 2010 - 3 Wx 214/10