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Rechtsanwälte und Fachanwalt für Agrarrecht TEPPE

Bundesgerichtshof zwingt Banken zur Transparenz

Eine häufig verwendete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Kreditverträgen lautet: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage ( etwa Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach billigen Ermessen festgelegt und geändert.“ Diese Klausel erklärte der BGH nun für unwirksam ( Urteile vom 21.04.2009 – XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08).Die Formulierung sei viel zu schwammig, Kunden würden unangemessen benachteiligt.

Zudem fehle die Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden
Kosten. Damit könnte das Unternehmen Gebühren auch zur Gewinnsteigerung
nutzen, was unzulässig sei. Auch sei damit das ursprünglich gleichberechtigte
Verhältnis zu Gunsten der Bank verändert. Aus Gründen der Transparenz müssten
die entsprechenden Klauseln in den Vertragsbedingungen, mit denen die Kosten für
Bankleistungen bei Privatkunden festgesetzt werden, die Pflichten der Banken klar
und nachvollziehbar benennen. Für bestimmte Geschäfte, wie etwa
Barauszahlungen am Schalter oder die Bearbeitung von Kontenpfändungen dürften
gar keine Gebühren verlangt werden. Es handelt sich dabei um Leistungen, die die
Sparkassen „ausschließlich im eigenen Interesse“ vornehmen. Geklagt hatte die
Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Die Entscheidungen dürften wesentliche
Auswirkungen auf die Zinsanpassung von variabel verzinsten Darlehen wie etwa
dem Dispo-Kredit bei überzogenem Girokonto haben. In diesem Zusammenhang ist
zu klären, welcher Referenzzinssatz anzuwenden ist. Allerdings ist auch zu
beachten, dass die in den Entscheidungen angegriffenen Klauseln nur dann zum
Tragen kommen, wenn zwischen dem Geldinstitut und dem Kunden nichts anderes
vereinbart ist.
Mein Tipp: Der Bundesgerichtshof wird in wenigen Wochen die Begründung der
Entscheidung veröffentlichen. Sobald diese vorliegt, sollten Sie prüfen, ob auch
Ihrem Kredit eine solche Klausel zugrunde liegt. Fehlt es bei Änderung der Gebühren
oder Soll-Zinsen in der Vergangenheit an einer Begründung, kommt eine Erstattung
in Betracht, wobei in diesem Zusammenhang die 3-jährige Verjährungsfrist zu
beachten ist.

Erschienen am 18. Januar 2011