Lohn ohne Arbeit für Unwetter-Tage?
Aufgrund des Schneechaos und der gegenwärtigen Flutgefahr ist die Frage aktuell, ob Mitarbeiter, die die Arbeitsleistung nicht erbringen konnten, witterungsbedingt gleichwohl für diese Zeit Lohn verlangen können.
1. Wer trägt das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls?
Die Frage, ob der Arbeitnehmer in diesen Fällen seinen Vergütungsanspruch behält, wird unter den Stichworten Betriebs- und Wegerisiko behandelt.
Der Arbeitgeber trägt nach der gesetzlichen Regelung das Risiko des Arbeitsausfalls, weil der Betrieb gestört ist, wie etwa witterungsbedingt durch Eisglätte, Schneemassen oder Überflutungen.
Es ist unerheblich, ob die Arbeit unmittelbar auf Grund der Witterung bzw. anderer von außen einwirkender Umstände unmöglich wird oder „zum Erliegen kommt". Auch wenn die Aufrechterhaltung der Arbeit durch den Arbeitgeber nur mit wirtschaftlich nicht sinnvollen Mitteln möglich ist, muss der Arbeitgeber die Vergütung gem. § 615 S. 1 und 3 BGB zahlen. Die Wetterverhältnisse bilden ein typisches vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko, wie dies für die Baubranche und den damit zusammenhängenden Zement- und Baustoffhandel durch das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden wurde (BAG, Urteil vom 22. 4. 2009 - 5 AZR 310/08 und vom 9. 7. 2008 - 5 AZR 810/07).
Der Arbeitgeber trägt auch dann das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn er selbst den Betrieb aus Gründen, die in seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich liegen, einschränkt oder stilllegt. Dieses Risiko kann er grundsätzlich nicht auf den Arbeitnehmer übertragen.
Rechtsfolge dieses vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos ist es, dass der Arbeitnehmer unter Anrechnung des Ersparten, z.B. der Fahrtkosten, Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung hat, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung anbietet.
Den Arbeitnehmer trifft aber das Wegerisiko. Kann er auf Grund der allgemeinen Verkehrslage, einer Unterbrechung der Verkehrsverbindungen oder wegen eines Defekts an seinem Fahrzeug nicht zur Arbeit erscheinen, verliert er seinen Vergütungsanspruch. Da dem Arbeitgeber Betriebsgefahren auferlegt werden, hat er die Folgen anderer objektiver Leistungshindernisse, die den Arbeitnehmer daran hindern, an seinen Arbeitsplatz zu gelangen, nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre nicht zu tragen. War es dem Arbeitnehmer wegen Eisglätte oder eines witterungsbedingten Fahrverbots unmöglich, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, so trägt er das Wege- und damit das Arbeitsentgeltrisiko. Problematisch sind Fälle, in denen sich mehrere Risiken verwirklichen. Kann der Arbeitnehmer den Betrieb wegen unbefahrbarer Straßen nicht erreichen, könnte er im Betrieb aber wegen vorhandener Schneemassen ohnehin nicht arbeiten. Treffen also Wege- und Betriebsrisiko aufeinander, verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. Denn der Arbeitnehmer kann seine Leistung nicht anbieten, weil er den Betrieb nicht erreichen kann, so dass sich nicht das Betriebsrisiko, sondern das ihm vorgelagerte Wegerisiko verwirklicht.
Die gesetzliche Regelung des § 615 BGB kann von kollektiv- oder einzelvertraglichen Regelungen verdrängt werden (BAG 4. 7. 1958 AP BGB § 615 Betriebsrisiko Nr. 5; 9. 3. 1983 AP BGB § 615 Betriebsrisiko Nr. 31). Es ist stets zu prüfen, ob derartige Regelungen im Unternehmen gelten.
2. Erweitertes Direktionsrecht des Arbeitgebers in Notfällen
Es ist auch denkbar, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer heranzieht, den Betrieb vor den Folgen einer Naturkatastrophe und eines Notfalls zu schützen oder erforderliche Aufräumarbeiten durchzuführen.
Naturkatastrophen wie übermäßige Schneemassen oder Überflutungen können wegen der Treuepflicht des Arbeitnehmers zu einer Erweiterung des Direktionsrechts führen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch Weisungen zu befolgen, die über das hinausgehen, was der Arbeitgeber sonst von ihm fordern kann, wenn es zur Abwehr der Katastrophe oder zur ersten Beseitigung von Schäden erforderlich ist. So kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer hilft, das Betriebsgelände von übermäßigen Schneemassen zu beräumen, oder mit Sandsäcken gegen die drohende Überschwemmung zu sichern, auch wenn er ausschließlich als Elektriker eingestellt wurde. In Notfällen kann der Arbeitgeber auch ohne entsprechenden Vorbehalt seinen Mitarbeitern zumutbare Arbeiten zuweisen, die sie vertraglich nicht schulden. In Notfällen mitzuhelfen ist dem Arbeitsvertrag immanent.
Das Recht des Arbeitgebers findet seine Grenze im Zumutbaren und Verhältnismäßigen. Dem Arbeitnehmer können daher keine Arbeiten übertragen werden, die gesundheitsschädigend sind oder ihn über das Übliche hinaus in seiner Gesundheit gefährden. Der Arbeitnehmer ist auch nur dann verpflichtet, die Weisung zu befolgen, wenn sein Einsatz zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und die von ihm verlangte Leistung im Verhältnis zu dem abzuwendenden Schaden steht.
Liegt ein Notfall vor, der unabhängig vom Willen des Arbeitgebers eintritt, können die durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Arbeitszeiten überschritten werden, § 14 Absatz I ArbZG. Stehen erwachsene Arbeitnehmer nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, können auch die für Jugendlichen geltenden Höchstarbeitszeiten überschritten werden (§ 21 JArbSchG).
Nerger-Baumgart
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht